Der Eilantrag gegen das Verbot der geplanten Kundgebung „Stoppt den Krieg“ für Sonnabend, den 29. März 2025, ist erfolgreich.

Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Versammlungsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese entschieden, dass das Verbot der Kundgebung rechtswidrig ist.

Der Antragsteller hat eine Kundgebung zum Thema „Stoppt den Krieg“ in der Frankfurter Innenstadt angezeigt, die nach Angaben der Stadt Frankfurt am Main im Zusammenhang mit dem sog. al-Quds-Tag stehe. Der Demonstrationszug soll unter anderem vom Kaisertor, über den Willy-Brand-Platz, die Mainzer Landstraße bis zur Friedrich-Ebert- Anlage führen.

Die Stadt Frankfurt am Main hat die Versammlung mit Verfügung vom 27. März 2025 verboten. Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Antragstellers vom 28. März 2025.

Die 5. Kammer hat in ihrem stattgebenden Beschluss ausgeführt, die Stadt Frankfurt am Main vermöge nicht die notwendigen Feststellungen zu treffen, die ein Verbot der Versammlung bereits im Vorfeld ausnahmsweise rechtfertigen könne. Dazu sei nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. März 2025 zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz eine Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang erforderlich. Mutmaßungen, Möglichkeiten und spekulative Lageentwicklungen seien daher irrelevant.

Die Ausführungen zum „al-Quds-Tag“ und Vorerfahrungen hinsichtlich entsprechender frühere Versammlungen ließen nichts erkennen, das ein Gebrauchmachen vom schärfsten Eingriff in die Grundrechtsausübung, dem Verbot, geboten erscheinen lasse.

Im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle der letzten Jahre seien zunächst Beschränkungen der Versammlung, auch erst vor Ort, zu prüfen, so der Beschluss der 5. Kammer.

Der Beschluss weist auch darauf hin, dass im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit ohne Bedeutung sei, dass die Stadt Frankfurt am Main mit antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit rechne. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betont die 5. Kammer, dass die Versammlungsfreiheit als Abwehrrecht vor allem auch andersdenkenden Minderheiten zugute komme.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen 5 L 1245/25.F

VG Frankfurt am Main, 28.03.2025

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