Mit heute zugestelltem Beschluss der für das Außenwirtschaftsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese den Eilantrag von fünf palästinensischen Antragstellern aus Gaza gegen die deutschen Unternehmen erteilten Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel abgelehnt.

Die Antragsteller sind Palästinenser aus Gaza und werden durch diverse Menschenrechtsorganisationen unterstützt.

Mit ihrem Eilantrag wenden sie sich gegen die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilten und noch nicht ausgeschöpften Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern mit Endverbleib in Israel oder zur Nutzung durch die israelischen Streitkräfte. Sie machen geltend, dass ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr seien. Die Ausfuhrgenehmigungen seien wegen einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verstößen rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten, sie habe stets von Fall zu Fall sehr sorgfältig abgewogen, welche Rüstungsgüter sie im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Lieferung an Israel genehmige.

Die 5. Kammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss ausgeführt, dass die Antragsteller schon nicht antragsbefugt seien. Das Außenwirtschaftsrecht entfalte keinen Schutz für Ausländer im Ausland. Auch käme den Antragstellern unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Antragsrecht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zu, da weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sei, dass sie solchen Gefahren ausgesetzt sind, die über das katastrophale Maß hinausgehen, dem alle Menschen dort ausgesetzt sind. Der Antrag sei darüber hinaus offensichtlich unbegründet. Von Verfassung wegen sei die Rüstungsexportkontrolle dem Gestaltungsbereich der Bundesregierung zugewiesen. Es handele sich um eine politische Entscheidung, die nur in äußerst engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar sei. Daher sei ausschließlich zu prüfen, ob sich die Genehmigung von Rüstungsexporten als Willkür gegenüber den Antragstellern darstelle, also unter keinem – auch außenpolitischen – vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre. Ein solcher Willkürvorwurf könne der Antragsgegnerin aber nicht gemacht werden. Es sei überdies Aufgabe der Antragsgegnerin, die völkerrechtliche Lage im Empfangsgebiet eigenständig – gegebenenfalls mit den europäischen und internationalen Partnern – fortlaufend zu bewerten und zu prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte weiterhin gegeben sind.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

(c) VG Frankfurt am Main, 11.09.2024

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