Die für Abschleppkosten zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Klage einer Anbieterin von Elektro-Scootern gegen einen Kostenbescheid der Stadt Frankfurt, mit welchem sie zur Erstattung der Kosten von Umsetzmaßnahmen herangezogen wurde, abgelehnt.
Die Klägerin bietet bundesweit in ca. 20 Städten Elektro-Scooter zur Nutzung durch Privatpersonen an. Diese werden in den Stadtgebieten platziert und können über eine Smartphone-App angemietet sowie nach Beendigung der Fahrt abgestellt werden.
Im September 2023 stellte eine Hilfspolizeikraft der Stadt Frankfurt fest, dass ein von der Klägerin zur Vermietung bereit gestellter Elektro-Scooter in der Goethestraße auf dem Gehweg und hier auf einem taktilen Bodenleitsystem, das der Orientierung von blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen dient, abgestellt war. Ein Bediensteter der Stadt Frankfurt setzte den Elektro-Scooter um. Hierfür stellte die Stadt Frankfurt der Klägerin 74 Euro in Rechnung.
Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kostenbescheid erhoben, da sie der Auffassung ist, dass für die Kostenerhebung keine Rechtsgrundlage bestehe. Im Übrigen meint sie, dass die Höhe von 74 Euro unverhältnismäßig hoch sei, weil das Umsetzen um wenige Meter nicht länger als 30 Sekunden dauere. Zudem würden in anderen Städten geringere Gebühren fällig.
Dem ist die beklagte Stadt Frankfurt entgegengetreten. Sie könne die Gebühren auf den allgemeinen Gebührentatbestand für Verwaltungstätigkeiten stützen, die eine Mindestgebühr von 74 Euro vorsehe. Die Elektro-Scooter könnten nicht ohne Weiteres umgesetzt werden, da diese einen starken Rollwiderstand aufweisen würden. Es stehe der Klägerin frei, durch eigene Beauftragte verkehrsordnungswidrige Zustände zu beheben.
Die 12. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kammer wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Abstellen des Elektro-Scooters auf dem Gehweg jedenfalls gegen das allgemeine straßenverkehrsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Klägerin erläuterte, dass sie mangels Daten keine Regressmöglichkeiten gegenüber den Nutzern habe. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung weiter erörtert, auf welcher Grundlage die Klägerin die Elektro-Scooter im Stadtgebiet zur Verfügung stellt und ob es sich um Sondernutzung oder Gemeingebrauch handelt. Schließlich wurde diskutiert, welchen tatsächlichen Aufwand eine Umsetzung verursacht und welcher Verwaltungsaufwand in diesem Zusammenhang anfällt. Die Kammer hat angedeutet, dass hinsichtlich der Gebührenhöhe keine rechtlichen Zweifelbestehen dürften.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Aktenzeichen 12 K 138/24.F
(c) VG Frankfurt am Main, 02.07.2024