Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Stadt Flensburg mit Beschluss vom 17. Februar 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 Euro für den Fall angedroht, dass die ihr im Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2022 – 3 B 111/21 – (vgl. Pressemitteilung vom 11. Januar 2022) auferlegte Verpflichtung nicht innerhalb von vier Wochen umgesetzt wird.
Das Gericht hatte im Beschluss vom 10. Januar 2022 die Entfernung der Einfahrtverbotsschilder für die Rathausstraße angeordnet. Die Stadt Flensburg ist dem bisher nicht nachgekommen. Die Antragssteller, die damals mit ihrem Eilantrag Erfolg hatten, leiteten deswegen ein Vollstreckungsverfahren ein.
Die zuständigen Richter kommen im jetzt entschiedenen Vollstreckungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die hier vorgetragenen Einwände der Stadt Flensburg nicht durchgriffen. Die Stadt Flensburg macht geltend, dass die begehrte Entfernung der Verkehrszeichen nicht isoliert vorgenommen werden könne. Insbesondere drohten gefährliche Verkehrssituationen, wenn nicht zumindest auch die Ampel am Knoten 1 (sog. ZOB-Kreuzung) reaktiviert werde.
Nach Auffassung des Gerichts komme es hierauf für die Umsetzung der Verpflichtung zur Entfernung oder Unkenntlichmachung der Verkehrszeichen aber nicht an. Dies sei der Stadt bereits jetzt ohne weiteres rechtlich und tatsächlich möglich. Außerdem habe die Stadt ihre Bedenken gegen die Umsetzbarkeit nicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Qualitätseinbußen für den motorisierten Verkehr und mögliche Gefahren für Fußgänger beruhten auf einer nicht näher belegten Prognose. Da das Entstehen der Gefahrensituation im Falle einer Öffnung der Rathausstraße für den motorisierten Individualverkehr nicht offensichtlich sei, müsse den Bedenken der Stadt im Vollstreckungsverfahren nicht weiter nachgegangen werden.
Das Gericht hält den Vollzug der der Stadt auferlegten Verpflichtung, die Schilder zu entfernen oder zu verdecken, allerdings nicht für übermäßig dringlich. Den Antragsstellern selbst sei nämlich nach dem Beschluss vom 10. Januar 2022 bereits erlaubt, die Rathausstraße zu durchfahren. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht der Stadt Flensburg eine weitere Frist von vier Wochen für das Entfernen der Schilder eingeräumt. So habe die Stadt auch die Möglichkeit, parallel die von ihr für nötig gehaltenen Begleitmaßnahmen zu treffen.
Gegen den Beschluss (Az. 3 D 1/22) kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18. Februar 2022