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Die Wahlkampfkundgebung der Alternative für Deutschland (AfD) am 15. Februar 2025 auf dem Schadowplatz in Düsseldorf ist eine durch Art. 8 GG geschützte Versammlung. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf soeben durch Beschluss entschieden und auf den Eilantrag des Kreisverbandes der AfD dem Polizeipräsidium Düsseldorf aufgegeben, unverzüglich nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis hinsichtlich der Versammlung vorzugehen.
Die AfD hatte die Wahlkampfkundgebung bereits am 15. November 2024 als Versammlung angemeldet, jedoch vergeblich auf eine Anmeldebestätigung des Polizeipräsidiums Düsseldorf gewartet, da dieses der Auffassung ist, dass es sich bei der Wahlkampfveranstaltung der AfD auf dem Schadowplatz rechtlich nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG handelt. Zu Unrecht, wie die Kammer im Beschluss ausgeführt hat: Das Motto „Wahlkampfkundgebung AfD Kreisverband Düsseldorf Bundestagswahl 2025“, die geplante Größe von etwa 250 Teilnehmern, die angezeigten Hilfsmitteln – wie Plakate, Banner, Fahnen und Lautsprecher – sowie die geplanten Reden mehrerer Redner – wie von Bundestagskandidaten – weisen unzweifelhaft darauf hin, dass eine öffentlichkeitswirksame Veranstaltung mit einem für Außenstehende wahrnehmbaren Forum zur Diskussion und Meinungskundgabe beabsichtigt ist. Die Kundgebung nur eine Woche vor dem Wahltag der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 – also im „Endspurt“ des Bundestagswahlkampfes – soll gerade der öffentlichkeitswirksamen Werbung für politische Ziele der Partei, zur Kritik an der Vorstellung ihrer Gegner und zur Mobilisierung ihrer Anhänger dienen und ist mithin erkennbar auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet.
Die faktische Behinderung einer – nicht verbotenen – Partei im Wahlkampf und im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Versammlung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf ist als schwere Einbuße anzusehen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der noch erforderlichen Abstimmungen hat die Kammer dem Polizeipräsidium Düsseldorf aufgegeben, hinsichtlich der Versammlung unverzüglich – insbesondere ohne weitere Verkürzung des Rechtsschutzes – nach Maßgabe seiner üblichen Verwaltungspraxis vorzugehen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 18 L 592/25
VG Düsseldorf, 14.02.2025