Die Stadt Düsseldorf hat zu Recht die Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr für 47 Mietwagen von zwei verbundenen Unternehmen widerrufen, die unter anderem über Vermittlungsplattformen im Internet wie UBER Fahrgäste befördern.

Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einem Abänderungsantrag der Stadt Düsseldorf gegen einen gegenteiligen Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2024 – 13 B 1037/23 – stattgegeben. Die Unternehmen müssen ihren Mietwagenbetrieb nunmehr sofort einstellen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Unternehmen haben sich zwei angekündigten Betriebsprüfungen durch die Stadt Düsseldorf widersetzt. Sie haben die städtischen Mitarbeiter nicht in ihre Büro- und Geschäftsräume eingelassen und keine betrieblichen Unterlagen vorgelegt. Der Stadt war es so unmöglich zu kontrollieren, ob die Unternehmen das Personenbeförderungsgesetz einhalten. Damit haben die Unternehmen in gravierender Weise gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen, sodass ihre Genehmigungen zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen widerrufen werden mussten. Diese mehrere Monate nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eingetretenen neuen Umstände rechtfertigen dessen Abänderung durch das Verwaltungsgericht.

Durch Bechluss vom 17. September 2023 – 6 L 1791/23 – hatte die 6. Kammer den Eilantrag der Mietwagenunternehmen bereits einmal abgelehnt. Nachdem die Geschäftsführer der Mietwagenunternehmen ausgewechselt worden waren, änderte das Obervewaltungsericht für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Bechwerde der Mietwagenunternmehmen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Beschluss vom 24. Januar 2024 ab und ordenete die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Mietwagenunternehmen gegen die Widerrufe an.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 6 L 1142/24

(c) VG Düsseldorf, 28.06.2024

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