Die Ordnungsmaßnahme einer Gesamtschule im Rhein-Kreis-Neuss, einen Zehntklässler mit sofortiger Wirkung von der Schule zu entlassen, weil dieser mit weiteren Jugendlichen einen Obdachlosen angegriffen und auf den am Boden liegenden Mann eingetreten und -geschlagen hat, ist rechtmäßig. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den gegen die Schulentlassung gerichteten Eilantrag des Schülers abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen der Entlassung von der Schule liegen vor, da der Schüler durch schweres Fehlverhalten die Rechte des Obdachlosen ernstlich verletzt und hierdurch zugleich die Erfüllung der Aufgaben der Schule ernstlich gefährdet hat. Es ist unstreitig, dass der Schüler mit massiver, nahezu hemmungsloser Aggression mindestens achtmal auf den am Boden liegenden Obdachlosen – teils mit Anlauf – eingetreten und – teils mit voller Wucht – mit der Faust gegen dessen Körper und Kopf geschlagen hat, obgleich von dem Mann zu diesem Zeitpunkt erkennbar keinerlei Gefahr ausging und dieser sich – im Gegenteil – die Hände schützend vor seinen Kopf hielt. Zugleich hat der Schüler durch dieses Verhalten seine Pflicht verletzt, an der Erfüllung der Aufgaben der Schule mitzuarbeiten. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule hat keine festen räumlichen Grenzen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Fehlverhalten – wie hier – störend in den Schulbetrieb hineinwirkt. Dadurch, dass der Schüler während der Schulzeit – in der Mittagspause zwischen zwei Unterrichtseinheiten – in unmittelbarer Nähe des Schulgeländes den Obdachlosen gemeinsam mit weiteren Jugendlichen angegriffen hat, waren in den darauffolgenden Tagen der Schulfrieden und der Unterricht der Schule massiv beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um ein bloßes „außerschulisches Fehlverhalten“ des Schülers, sondern wurde der Konflikt in die Schule hineingetragen, da dieses ohne jeden Zweifel erheblich in das Unterrichtsgeschehen der nachfolgenden Tage hineingewirkt hat. Die Entlassung von der Schule ist angesichts des objektiven Schweregrades der Pflichtverletzung und der zeitnah bevorstehenden Zentralen Prüfungen zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses nach Ansicht der Kammer auch ohne vorherige Androhung der Entlassung von der Schule verhältnismäßig. Die Entlassung des Schülers von der Schule stellt angesichts der besonderen Schwere der Pflichtverletzung das einzig sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Schülers auszuschließen und den Schulfrieden der Schule wiederherzustellen. Bei der Abwägung war insoweit zu berücksichtigen, dass der Schüler bereits im August 2023 einem Mitschüler einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hatte, der Antragsteller seine Impulse in Ausnahme- oder Stresssituationen mithin nicht jederzeit unter Kontrolle hat, sondern zu gewalttätigen Reaktionen neigt, und dass zudem die seinerzeit ergriffene Ordnungsmaßnahme offenbar auch nicht die gewünschte nachhaltige positive Verhaltensänderung bei dem Schüler bewirkt hat. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Schüler mit Blick auf die am 27. Mai 2025 beginnenden Zentralen Prüfungen am Ende der Klasse 10 nur noch kurze Zeit den Unterricht besucht. Angesichts dessen erweisen sich andere, im Verhältnis zur Entlassung von der Schule mildere Ordnungsmaßnahmen – etwa die Überweisung in eine Parallelklasse oder die Androhung der Entlassung von der Schule – ersichtlich als zur Zweckerreichung nicht gleichermaßen geeignet. Denn sowohl die Androhung der Entlassung als auch die Überweisung in eine Parallelklasse können aus Sicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die nur noch verbleibenden wenigen Unterrichtstage erkennbar keinen nennenswerten erzieherischen Einfluss auf den Schüler entfalten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 18 L 1171/25

VG Düsseldorf, 04.04.2025

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