
Die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf, einem Krankenhaus in Mülheim/Ruhr auch weiterhin die Fachabteilung Allgemeine Neurologie nicht zuzuweisen, ist rechtmäßig. Das hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und einen gegen den krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist die Umsetzung des Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen 2022, hier bezogen auf die Behandlung von neurologischen Erkrankungen im sogenannten Versorgungsgebiet 2 (Städte Oberhausen, Essen, Mülheim/Ruhr). Das Krankenhaus, dessen Trägerin die Antragstellerin ist, hatte bislang keinen Versorgungsauftrag für die Erbringung neurologischer Behandlungen innegehabt. Das Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf, hat entschieden, dem Krankenhaus einen Versorgungsauftrag für die im Krankenhausplan bezeichnete „Leistungsgruppe 26.1 Allgemeine Neurologie“ auch weiterhin nicht zuzuweisen.
Die Auswahlentscheidung des Landes zugunsten von sechs Krankenhäusern im vorgenannten Versorgungsgebiet und zu Lasten der Antragstellerin ist aus Sicht des Gerichts rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat das Land plausibel dargelegt, dass es entsprechend dem Ziel des Krankenhausplans 2022, regionale Mehrfachstrukturen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden, nicht zu einer Doppelversorgung vor Ort kommen soll. Denn in Mülheim/Ruhr hat ein Konkurrenzkrankenhaus die begehrte Zuweisung der Allgemeinen Neurologie und für den Aufbau einer Stroke-Unit für die gut erreichbare Versorgung von Schlaganfällen erhalten. Rechtliche Bedenken, dem Konkurrenzkrankenhaus den Vorzug zu geben, bestehen nicht. Der Verzahnung der „Leistungsgruppe 26.1 Allgemeine Neurologie“ mit der „Leistungsgruppe 31 Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychologie“ ein höheres Gewicht als der Koppelung mit dem „Leistungsbereich 12 Gefäßmedizin“ beizumessen, ist vertretbar. Zudem hat das Land im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Erteilung eines Versorgungsauftrags für die „Leistungsgruppe 26.1“ vor Ort vorgenommen, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die „Leistungsgruppe 26.2 Stroke Unit“ zu schaffen, welche nach Krankenhausplan als Mindestkriterium die Vorhaltung der Leistung Allgemeine Neurologie voraussetzt. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 21 L 147/25
VG Düsseldorf, 17.03.2025