Die Stadt Mettmann darf im Herbst keine zusätzliche Klasse der Jahrgangsstufe 5 am Heinrich-Heine-Gymnasium bilden. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und den auf die Verpflichtung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung gerichteten Eilantrag der Stadt Mettmann abgelehnt.
Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf der Stadt Mettmann im Ergebnis zu Recht die erforderliche Genehmigung zur Einrichtung der Mehrklasse versagt hat, da die hierzu erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird.
Die Mindestgröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium beträgt nach den schulrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen 25 Schüler, die rechtlich höchstmögliche zulässige Zahl von Schülern in einer Klasse beträgt 30. An dem vierzügigen Heinrich-Heine-Gymnasium haben sich für das kommende Schuljahr 157 Kinder für die Jahrgangsstufe 5 angemeldet. Diese 157 Anmeldungen schließen 14 auswärtige Kinder ein, die ihren Wohnsitz nicht in Mettmann haben. Nach einem Beschluss des Rates der Stadt Mettmann aus dem vergangenen Jahr, an den der Schulleiter gebunden ist, ist die Aufnahme auswärtiger Kinder abzulehnen, wenn sich an einer Schule mehr Schüler anmelden, als die gegenwärtig verfügbaren Klassen der Jahrgangsstufe 5 aufnehmen können. Diesen Ratsbeschluss hat der Stadtrat, anders als die Stadt Mettmann vorträgt, auch nicht inzident durch einen späteren Beschluss aus dem Jahr 2024 aufgehoben. Danach sind die 14 auswärtigen Kinder zwingend abzuziehen, sodass es bei der Anmeldung von 143 ortsansässigen Kindern an dem Heinrich-Heine-Gymnasium bleibt. Diese Anzahl an angemeldeten Kindern übersteigt die gegenwärtige Aufnahmekapazität der Schule von 120 Kindern um 23 Kinder. Die Mindestklassengröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium wird damit nicht erreicht. Zwar sehen die rechtlichen Vorgaben vor, dass die Mindestanzahl von 25 Schülern um einen Schüler unterschritten werden kann, wenn dies im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist. Jedoch wird auch diese Mindestanzahl nicht erreicht, sondern um ein Kind unterschritten und damit die für die Bildung einer Mehrklasse erforderliche Schülerzahl nicht erreicht.
Demgegenüber durfte die Bezirksregierung Düsseldorf die Genehmigung nicht, wie geschehen, mit der Begründung versagen, die Einrichtung der Mehrklasse sei aus schulfachlicher und haushalterischer Sicht nicht sachgerecht. Die Entscheidung über die Einrichtung der Mehrklasse steht vielmehr allein im weiten Organisationsermessen des Schulträgers, hier der Stadt Mettmann. Die Bezirksregierung durfte die Versagung der Genehmigung auch nicht darauf stützen, dass infolge der Einrichtung der Mehrklasse der Bestand der erst im Jahr 2021 eröffneten städtischen Gesamtschule gefährdet wäre. Bezugspunkt für eine Bestandsgefährdung sind vorliegend einzig andere städtische Gymnasien, nicht aber andere Schulformen, wie etwa die Gesamtschule.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 18 L 1145/24
(c) VG Düsseldorf, 04.06.2024