Die Stadt Düsseldorf ist verpflichtet, fünf Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb von zwei Apotheken in Düsseldorf und zwei Apotheken in Aachen zu erteilen. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute in mündlicher Verhandlung verkündetem Urteil entschieden.
Zwei der Kläger sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), die drei Apotheken in Düsseldorf betreibt. Die übrigen drei Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt. Die Kläger beabsichtigen, die beiden OHGs zusammenzuführen. Die entstehende OHG soll – nach Schließung einer Apotheke in Düsseldorf – die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) und zwei Apotheken in Aachen führen. Mit der Klage erstreben die Kläger eine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheken. Die zuständige Stadt Düsseldorf hat die Erteilung dieser Erlaubnis abgelehnt.
Das Apothekengesetz (ApoG) macht die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Stadt Düsseldorf ist der Ansicht, dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen. Insofern komme es nach einem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020 darauf an, dass die Apotheken in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes lägen, in denen aufgrund der gegebenen Verkehrssituation von Nachbarschaft auszugehen sei. Die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf stellten bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn voneinander getrennt seien.
Dieser Argumentation ist die Kammer in der Begründung ihres Urteils nicht gefolgt. Die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und Aachen liegen in derselben kreisfreien Stadt bzw. in benachbarten kreisfreien Städten. Der Begriff „benachbart“ in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG ist funktional zu verstehen. Die Kreise bzw. kreisfreien Städte müssen keine gemeinsame Grenze aufweisen. Die in dem Erlass des MAGS NRW gestellten Anforderungen decken sich mit der bisherigen Rechtsprechung. Es kommt aber maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Davon kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden. Aus der Formulierung „innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums“ folgt kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall sind die Filialapotheken, insbesondere diejenigen in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Auffassung der Stadt – hinreichend schnell erreichbar.
Gegen das Urteil kann die Stadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.
Aktenzeichen: 26 K 2364/23
(c) VG Düsseldorf, 07.03.2024