Vier kommunale Wahlbündnisse „AUF“ („alternativ, unabhängig, fortschrittlich“) können nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen bestimmte Äußerungen im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und die weitere Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage der Wahlbündnisse gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgewiesen.
Gegenstand der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) waren unter anderem Verflechtungen mit den kommunalen Wahlbündnissen, etwa mit Formulierungen wie: „Hier unterstützt die Partei Personenwahlbündnisse wie die Organisation alternativ, unabhängig, fortschrittlich (AUF), die zum Teil personell mit der MLPD verflochten sind.“ Gegen diese Äußerungen können sich die Kläger nicht mit Erfolg wehren, weil sie rechtmäßig sind, so die Kammer. Die vorliegenden Erkenntnisse sprächen dafür, dass die Wahlbündnisse die MLPD unterstützten. Das Land NRW habe ausreichende Indizien für personelle, organisatorische und ideelle Übereinstimmungen zwischen beiden Organisationen vorgetragen, die die Wahlbündnisse entweder zugestanden oder nicht widerlegt hätten. So seien bei der Kommunalwahl 2020 zahlreiche Kandidaten angetreten, die zugleich Mitglieder der MLPD bzw. ihrer Jugendorganisationen seien. Mehrere Vorstandsmitglieder der Kläger seien zugleich Mitglieder der MLPD. Würden die Wahlbündnisse AUF aber von Mitgliedern der als verfassungsfeindlich angesehenen MLPD wesentlich mitgetragen, spreche dies dafür, dass es auch in den Wahlbündnissen verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe. Von Verhalten und Zielen der MLPD hätten sich die Kläger nicht distanziert. Im Übrigen habe das Land hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen zutreffend seien. Soweit die Wahlbündnisse vereinzelte konkrete Nachteile angeführt hätten, seien es Mutmaßungen, dass diese auf der Berichterstattung beruhten.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 20 K 4760/20
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19. Mai 2022