Das Verwaltungsgericht Dresden gab mit Beschluss vom 28. März 2025 dem gerichtlichen Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die vom Landratsamt Bautzen am 11. März 2025 – unter Anordnung des Sofortvollzugs – erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung „zur letalen Entnahme eines Tieres der Tierart Wolf“ statt (Az. 3 L 316/25). Der Abschuss eines Wolfs aus dem „Rlbitzer Rudel“ in der sächsischen Oberlausitz ist damit nicht (mehr) zulässig.

Der erteilten Abschussgenehmigung lag zugrunde, dass im Zeitraum Januar/Februar 2025 „im Großraum Ralbitz-Rosenthal“ (Landkreis Bautzen) über 30 tote Schafe und Ziegen zu beklagen waren, die „hinreichend sicher“ als Wolfsrisse bewertet wurden. Das Landratsamt erteilte daraufhin unter Auflagen die Genehmigung  zur Erlegung „eines Tieres“ innerhalb einer von ihm bezeichneten Fläche, längstens bis zum 8. April 2025.

Gegen diese Entscheidung erhob eine in Niedersachsen ansässige Umweltvereinigung Widerspruch und stellte den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Dresden. Die Antragstellerin hält den angefochtenen Bescheid für offensichtlich rechtswidrig. Die bedrohten Weidetierhalter hätten zunächst zumutbare Herdenschutzmaßnahmen ergreifen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Der insoweit praktizierte Schutz sei unzureichend gewesen. Auch seien keine Alternativen zum Abschuss geprüft worden. Dem ist das Landratsamt entgegen getreten und hat sich darauf berufen, dass seine Entscheidung von der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung gedeckt sei.

Dem folgten die Richterinnen und Richter der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Sie hielten die angegriffene Ausnahmegenehmigung für zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, auf welchen räumlichen Bereich sie sich genau beziehe, wo also konkret auf einen Wolf geschossen werden dürfe. Darüber hinaus sei die Verfügung auch aus materiell-rechtlichen Gründen voraussichtlich unzulässig. Für den streng geschützten Wolf könne eine Ausnahme vom gesetzlichen Tötungsverbot im Einzelfall zwar auch „zur Abwendung ernster landwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden“ zugelassen werden, wenn u. a. zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.  Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten, könne „der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden“.  Voraussetzung sei nach der Sächsischen Wolfmanagementverordnung allerdings, dass „ein Wolf zumutbare Schutzmaßnahmen für die Schaf- und Ziegenhaltung, die ordnungsgemäß errichtet und funktionstüchtig betrieben wurden, innerhalb von zwei Wochen zweimal überwunden und Schafe oder Ziegen gerissen oder verletzt hat“.

Dies zugrunde gelegt, vertraten die Richter die Auffassung, „der Abschuss eines einzelnen Wolfes auf dem Territorium des Ralbitzer Rudels“ sei nicht geeignet, „um weitere Schäden zu verhindern“. Zudem habe „der Antragsgegner nicht ausreichend begründet und nachgewiesen, dass zumutbare Alternativen nicht gegeben“ seien. Es fänden sich keinerlei Ausführungen im Bescheid, dass mit der Tötung eines (beliebigen) Tieres auf dem Territorium des Ralbitzer Rudels mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Wolf getötet wird, von dem weitere Nutztierrisse drohten. Zudem dürfe eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen bzw. andere zufriedenstellende Lösungen nicht gegeben seien. Eine solche Situation habe die Behörde nicht nachgewiesen. So seien etwa ihre Ausführungen zur Abwendung von Wolfsübergriffen durch den Einsatz von Herdenschutzhunden in Kombination mit dem Einsatz von Elektrozäunen unzureichend. Mit der weiteren Möglichkeit, die Schafe durch Nachtpferche oder Behirtung zu schützen, setze sich das Landratsamt im Bescheid gar nicht auseinander. Zwar dürften solche Maßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Einzelfällen zumutbar sein. Allerdings lasse sich dies ohne Kenntnisse zu den örtlichen strukturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen geschädigten Landwirtschaftsbetriebe nicht als offenkundig unzumutbar verneinen. Hinsichtlich der geschädigten Betriebe und deren geografischer Lage fehle es im Bescheid an jeglicher Angabe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.

VG Dresden, 31.03.2025

Cookie Consent mit Real Cookie Banner