Mit einem heute den Beteiligten, dem Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) als Antragsteller und dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) als Antragsgegner, bekanntgegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag des Antragstellers gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung abgelehnt (Beschluss vom 15. Juli 2024, Az. 6 L 20/24). 

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das LfV den „Flügel“ in der AfD im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft. Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den JA-Landesverband Sachsen (JA Sachsen = Junge Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der Partei) als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte das LfV mit Medieninformation vom 8. Dezember 2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde (https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf).Dem liege ein 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei.

Der Antragsteller hat am 5. Januar 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, im Rahmen dessen ihm Einsicht in die Verwaltungsakte des Antragsgegners gewährt wurde. Diese enthält u.a. auch das in der Medieninformation benannte Gutachten. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben es zu unterlassen, den Antragssteller als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen und dies, wie mit der Medieninformation geschehen, öffentlich bekannt zu geben, und ihn zu verpflichten, das in der Medieninformation erwähnte 134-seitige Gutachten zu veröffentlichen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Aufgrund von zahlreichen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Aussagen von führenden Mitgliedern des Antragstellers, aber auch von Mitgliedern seiner Basis, bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen und überwiegenden Teils des Antragstellers entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellt eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus vertrete der Antragsteller gegenüber Ausländern, namentlich auch gegenüber Asylsuchenden, Haltungen, die darauf abzielten, diese Personen auszugrenzen, verächtlich zu machen und sie weitgehend rechtlos zu stellen. Die zugrundeliegenden Äußerungen seien mit der Menschenwürde unvereinbar und damit verfassungswidrig. Mit der Betonung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ verfolge der Antragsteller politische Ziele, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen bzw. die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage gestellt werde. Grundlage für die Einschätzung seien eine Vielzahl von gegen Ausländer und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln gerichteten Äußerungen, die auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und bei denen – bei deutscher Staatsangehörigkeit – die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird. Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller verfolge Bestrebungen, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. Es komme hinzu, dass der Antragsteller bzw. seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen zusammenarbeiteten, sich antisemitisch geäußert hätten, die freiheitliche demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabwürdigten und das Demokratieprinzip infrage stellten. 

Der vom Antragsteller noch gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, das in der Medieninformation vom 8. Dezember 2023 erwähnte Gutachten zu veröffentlichen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nach geltendem Recht kein solcher Anspruch gegen den Antragsgegner bestehe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.

(c) VG Dresden, 16.07.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner