Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Raunheim vom 03.08.2023, der unter anderem die Rückforderung von Provisionszahlungen gegenüber einem städtischen Eigenbetriebsleiter vorsieht, ist rechtmäßig. Er durfte daher vom Bürgermeister nicht beanstandet werden. Das hat die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt mit heute an die Beteiligten übermitteltem Urteil entschieden und die dagegen gerichtete Beanstandung des Bürgermeisters der Stadt Raunheim aufgehoben.

Der Beschluss der Stadtverordneten betrifft einen Arbeitsvertrag, den der Magistrat auf Initiative des Bürgermeisters im Jahr 2016 mit dem Leiter des Eigenbetriebs „Stadtentwicklung“ geschlossen hat. Dieser Vertrag sieht unter anderem vor, dass dem Betriebsleiter zusätzlich zu der tariflichen Vergütung eine erfolgsorientierte Provision für abgeschlossene Grundstücksverkäufe in Höhe von 2,1 % des Kaufpreises gewährt wird. Nachdem dieser Vorgang im Frühjahr 2023 öffentlich wurde, beschlossen die Stadtverordneten in Raunheim, den Vertrag nicht zu genehmigen. Ferner wurde der Magistrat beauftragt, bereits an den Betriebsleiter geleistete Provisionszahlungen zurückzufordern. Den Beschluss hat der Bürgermeister beanstandet. Für den Vertrag sei der Magistrat zuständig, nicht die Stadtverordnetenversammlung. Diese müsse den Vertrag auch nicht nach dem Eigenbetriebsgesetz genehmigen.

Bereits im Eilverfahren hatte die Kammer entschieden, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine Rechtsverletzung erkennen lasse und der Bürgermeister den Beschluss daher nicht habe beanstanden dürfen (Aktenzeichen 3 L 2222/23.DA, siehe Pressemitteilung vom 22.12.2023). Die gegen die Eilentscheidung gerichtete Beschwerde hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.06.2024 zurückgewiesen (Aktenzeichen 8 B 23/24).

Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Stadtverordneten nun auch im Hauptsacheverfahren bestätigt und die Beanstandung des Bürgermeisters aufgehoben. Weder mit der verweigerten Genehmigung des Arbeitsvertrags noch mit dem Auftrag an den Magistrat, die gezahlten Provisionen zurückzufordern, habe die Stadtverordnetenversammlung ihre Befugnisse überschritten.

Die verweigerte Genehmigung betreffe dabei nicht die Einstellung des Betriebsleiters als solche, sondern nur die Provisionsvereinbarung. Die Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags liege zwar zweifellos beim Magistrat. Der Vertrag müsse aber nach dem Eigenbetriebsgesetz von der Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden. Die Vereinbarung einer Provision für einen Betriebsleiter sei ungewöhnlich und daher gerade keine Vereinbarung nach Tarif und auch kein Geschäft der laufenden Betriebsführung.

Die Stadtverordnetenversammlung durfte den Magistrat auch beauftragen, die gezahlten Provisionen zurückzufordern. Die Pflicht zur Rückforderung ergebe sich bereits aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Wegen der fehlenden Genehmigung seien die Provisionen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden. Der Beauftragung zur Rückforderung stünden auch etwaige tarifrechtliche Ausschlussfristen nicht entgegen. Denn der Beschluss der Stadtverordneten, wonach die Provisionszahlungen „im Rahmen des Möglichen“ zurückzufordern seien, trage dem Vorbehalt der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs Rechnung. Dem Magistrat werde dadurch ermöglicht, eine entsprechende rechtliche Prüfung vorzunehmen.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 K 2200/23.DA.

VG Darmstadt, 25.03.2025

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