Der Beschluss der Gemeindevertretung Büttelborn über die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu den Vorgängen bei der Besetzung einer hochrangigen Stelle in der Gemeindeverwaltung war rechtmäßig. Er durfte daher vom Bürgermeister nicht beanstandet werden. Das hat die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt jetzt entschieden und die Beanstandung des Bürgermeisters der Gemeinde Büttelborn aus dem Jahr 2020 aufgehoben.
Im Vorfeld des Beschlusses der Gemeindevertretung Büttelborn war in der Presse darüber berichtet worden, dass die Stelle mit einem langjährigen guten Freund des Bürgermeisters von Büttelborn besetzt worden sei. Der Beschluss der Gemeindevertretung zur Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses war vom Bürgermeister beanstandet worden. Gegen diese Beanstandung hatte die Gemeindevertretung Büttelborn Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht nun mit Urteil vom 06.12.2024 stattgegeben hat.
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses seien erfüllt. Insbesondere liege ein konkreter Anlass vor. Dabei habe in der Begründung des Beschlusses der Gemeindevertretung auch nicht zwingend auf vorhandene Zweifel an der Qualifikation des jetzigen Stelleninhabers abgestellt werden müssen. Ausreichend sei, dass das berechtigte Interesse an der Akteneinsicht hinreichend deutlich zum Ausdruck komme. Dabei sei zu beachten, dass bereits öffentlich über Ungereimtheiten bei der Stellenbesetzung diskutiert worden sei.
Der Akteneinsicht durch die Ausschussmitglieder stünden auch keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Die Weitergabe personenbezogener Daten an den Akteneinsichtsausschuss sei vorliegend zulässig. Bei der Abwägung mit dem Datenschutz falle die starke Position der Gemeindevertretung als erstes Organ der Gemeinde ins Gewicht. Das Auskunftsrecht der Gemeindevertretung genieße Vorrang, sodass den Mandatsträgern zu Kontrollzwecken keine Daten vorenthalten werden dürften. Daran könne auch die vom Bürgermeister geäußerte Befürchtung, schutzwürdige Informationen könnten an die Öffentlichkeit gelangen, nichts ändern. Denn Gemeindevertreter seien gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße dagegen könnten mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei Sitzungen des Ausschusses wie auch der Gemeindevertretung die Öffentlichkeit auszuschließen. Angesichts dieser Möglichkeiten verbiete sich eine Beschneidung der Kontrollrechte der Gemeindevertretung.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 K 796/21.DA.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.
VG Darmstadt, 13.12.2024