Das Verwaltungsgericht Cottbus hat in drei Musterverfahren den Klagen von Tagespflegepersonen überwiegend stattgegeben, die von der Stadt Cottbus als Trägerin der örtlichen Jugendhilfe eine Erhöhung der laufenden Geldleistungen für die Jahre 2015 bis 2018 begehrt hatten.

Tagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) neben der Erstattung ihrer Sachkosten und angemessener Versicherungsaufwendungen auch einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dieser Anerkennungsbetrag stellt ihre Vergütung dar und ist deshalb leistungsgerecht auszugestalten. Insbesondere muss er der Qualifikation der Tagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen. Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers soll die Vergütung der Tagespflegepersonen mittelfristig an ein auskömmliches Einkommen angepasst werden, um die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern und diese als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Kindertagesstätten zu etablieren. Bei der Festsetzung der Höhe des Anerkennungsbetrages haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum nicht sachgerecht ausgeübt und die Anerkennungsbeträge nicht leistungsgerecht bemessen. Zwar sei es vom Ansatz her vertretbar, einen Stundensatz unterhalb der tariflichen Vergütung der in Kindertageseinrichtungen tätigen Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger festzulegen. Hier habe sich die Stadt Cottbus jedoch an unzutreffenden Maßstäben orientiert. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass sie hinreichend geprüft und berücksichtigt habe, über welche qualifizierten Berufsabschlüsse die Tagespflegepersonen in ihrem Gebiet verfügten.

Gegen die Urteile vom 29. Januar 2025 (VG 8 K 1331/19, VG 8 K 1336/19 und VG 8 K 1344/19) ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.

VG Cottbus, 24.02.2025

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