Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat heute in einem von insgesamt zehn Klageverfahren mündlich verhandelt, in denen über die Zugehörigkeit von Gemeindeteilen zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gestritten wird.
Das Gericht hat der Klage der Gemeinde Alt Zauche-Wußwerk gegen einen Bescheid des beklagten Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur heute teilweise entsprochen. Der Bescheid, der das gesamte Gemeindegebiet, bestehend aus den Gemeindeteilen Alt Zauche und Wußwerk, zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden erklärt hatte, sei rechtswidrig, soweit der Gemeindeteil Wußwerk betroffen sei; soweit über den weiteren Gemeindeteil Alt Zauche entschieden wurde, hat der Bescheid hingegen Bestand.
Zur Begründung hat der Kammervorsitzende im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Sorben/Wenden-Gesetz bestimmt als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne des Gesetzes unter anderem diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile im dem Landkreis Dahme-Spreewald, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Diese Voraussetzung sei nur für den Gemeindeteil Alt Zauche belegt, für den Gemeindeteil Wußwerk fehle es hingegen an einer hinreichenden Tatsachengrundlage.
Gegen das Urteil (VG 8 K 242/17) ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
(c) VG Cottbus, 13.07.2023