In einem Eilverfahren (VG 9 L 517/24) wendet sich die stellvertretende Landrätin und 1. Beigeordnete des Landkreises Dahme-Spreewald gegen das vom Landrat am 01. September 2024 verfügte (sofort vollziehbare) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Die Kammer hat den Eilantrag gestern abgelehnt und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes sei aller Voraussicht nach rechtmäßig. Es erfordere zwingende dienstliche Gründe und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs. Ein vorwerfbares Fehlverhalten der Beamtin sei ebenso wenig notwendig wie eine erschöpfende Klärung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts.
Zwingende dienstliche Gründe lägen hier vor. Es gebe hinreichende Anhaltspunkte für zwei Dienstvergehen der Antragstellerin, die geeignet seien, den Dienstbetrieb erheblich zu beeinträchtigen. Es bestehe zum einen der, möglicherweise auch strafrechtlich relevante, Anfangsverdacht, dem Landrat bewusst Informationen vorenthalten zu haben, zum anderen habe die Antragstellerin möglicherweise schwerwiegend gegen ihre beamtenrechtliche Treuepflicht verstoßen. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Die Schwere des Verdachts, die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn und eine nicht auszuschließende Wiederholungsgefahr ließen eine weitere Tätigkeit der Antragstellerin als Stellvertreterin des Landrats derzeit als unverhältnismäßig erscheinen. Eine mildere Maßnahme, etwa eine Umsetzung der Antragstellerin innerhalb der Behörde, komme darüber hinaus nicht in Betracht, weil sie eine nur singulär vorhandene Stellung innehabe.
Der Beschluss vom 08. Oktober 2024 (VG 9 L 517/24) kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(c) VG Cottbus, 09.10.2024