Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat auf Grund einer mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 Gebührenbescheide zur Finanzierung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung aufgehoben.
In der den Beteiligten nunmehr zugestellten schriftlichen Urteilsbegründung heißt es im Wesentlichen:
Die Gebührensätze für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung in der Abwassergebührensatzung der Stadt Cottbus vom 25. November 2020 seien unwirksam. Ein – wie hier – Wechsel der Aufwandsfinanzierung von einer gemischten Beitrags-und Gebührenfinanzierung zu einer reinen Gebührenfinanzierung sei nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem Beiträge wegen „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht mehr erhoben werden konnten. Hier verstoße der Wechsel des Finanzierungssystems gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Geschützt sei ebenfalls das Vertrauen der Bürger, sich auch über Benutzungsgebühren nicht mehr an der Deckung des beitragsfinanzierten Teils der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einrichtung beteiligen zu müssen.
Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren müsse nach brandenburgischem Landesrecht bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen der aus Beiträgen „aufgebrachte“ Eigenkapitalanteilaußer Betracht bleiben. Das Gericht schließe sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Oktober 2023 – BVerwG 9 CN 3.22) an: Danach müsse derjenige Anteil der Herstellungskosten der Einrichtung, der nach dem Willen des Satzungsgebers durch Beiträge gedeckt werden solle oder habe gedeckt werden sollen, aus der Kalkulation herausgerechnet werden – und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge durch den Bürger gezahlt oder durch die Stadt zurückgezahlt worden seien. Die Stadt Cottbus habe nicht darlegen können, dass ihre Kalkulation der Abwassergebühren diesen rechtlichen Anforderungen genüge.
Das Urteil vom 18. Juli 2024 (VG 6 K 476/22) kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(c) VG Cottbus, 29.07.2024