Das Verwaltungsgericht Cottbus hat auf Grund mündlicher Verhandlungen vom 20. Dezember 2023 in vier weiteren Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg entschieden, mit denen Gemeindeteile als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden festgestellt wurden.
1. Auf die Klage der Gemeinde Felixsee (VG 8 K 189/17) hat das Gericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit er die Gemeindeteile Reuthen, Friedrichshain und Bohsdorf der Klägerin als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden festgestellt hat; im Übrigen – hinsichtlich des Gemeindeteils Klein Loitz – hat es die Klage abgewiesen.
2. Auf die Klage der Gemeinde Schwielochsee (VG 8 K 236/17) hat das Gericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit er die Gemeindeteile Jessern, Lamsfeld-Groß Liebitz, Ressen-Zaue und Speichrow der Klägerin als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden festgestellt hat; im Übrigen – hinsichtlich der Gemeindeteile Goyatz und Mochow –hat es die Klage abgewiesen.
3. Auf die Klage der Gemeinde Märkische Heide (VG 8 K 237/17) hat das Gericht den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit er die Gemeindeteile Alt-Schadow, Dürrenhofe, Glietz, Groß Leine, Gröditsch, Hohenbrück-Neu Schadow, Krugau, Leibchel, Plattkow, Schuhlen-Wiese und Wittmannsdorf-Bückchen der Klägerin als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden festgestellt hat; im Übrigen – hinsichtlich der Gemeindeteile Biebersdorf und Kuschkow – hat es die Klage abgewiesen.
4. Die Klage der Gemeinde Schenkendöbern (VG 8 K 1496/17) war vollumfänglich erfolgreich. Das Gericht hat den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit er die Gemeindeteile Bärenklau, Grabko, Pinnow und Schenkendöbern der Klägerin als angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben und Wenden festgestellt hat.
Das Sorben/Wenden-Gesetz bestimmt, dass unter anderem diejenigen Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Spree-Neiße als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne des Gesetzes gelten, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Diese Voraussetzungen ließen sich teilweise nicht hinreichend belegen.
Die Urteile können jeweils mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
(c) VG Chemnitz, 23.01.2024