Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute über den Umfang von Zuschüssen für die Privatschulfinanzierung entschieden.
Die Klägerin ist Träger mehrerer staatlich anerkannter Ersatzschulen in Berlin und begehrt eine Erhöhung des ihr vom Land Berlin für die Jahre 2021 und 2022 gewährten Zuschusses. Die Höhe dieses Zuschusses bemisst sich nach den vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen, die sich wiederum nach dem Lehrkräftebedarf und dem Bedarf an sonstigen schulischen Mitarbeitenden bestimmen. Die Klägerin macht einen weiteren Zuschuss unter Berücksichtigung von Personalkosten für Verwaltungsleitung, IT-Administration und Schulsozialarbeit geltend.
Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen, weil der betroffenen Schule keine weiteren Zuschüsse zuständen. Nach der gesetzlichen Regelung im Schulgesetz und der Ersatzschulzuschussverordnung komme es auf die Regelausstattung öffentlicher Schulen an.
Verwaltungsleitung sei als Regelausstattung – auch bei der Klägerin – zutreffend erstmals für das Bewilligungsjahr 2022 berücksichtigt worden. Der Zuschuss für die Klägerin sei insoweit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Personal für IT-Administration sei keine Regelausstattung der öffentlichen Schulen und damit auch bei Privatschulen nicht zu berücksichtigen. Diese Aufgabe werde bei öffentlichen Schulen vielmehr von Lehrkräften übernommen, die im Gegenzug etwas weniger Unterricht erteilen müssten. Dieser Umstand werde nach den nachvollziehbaren Angaben des Landes Berlin bei der Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation berücksichtigt.
Auch die Personalkosten für Sozialarbeit seien nicht zuschussfähig. Die an Berliner Schulen tätigen Sozialarbeitenden seien ganz überwiegend – worauf es ankomme – nicht Beschäftigte der Schulen selbst. Vielmehr werde die Sozialarbeit an Schulen im Wesentlichen durch freie Träger der Jugendhilfe organisiert, die autonom von der Schule agierten.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren zugelassen.
Urteil der 3. Kammer vom 15. November 2022 (VG 3 K 309/21)
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 15. November 2022