Die Klägerin, eine Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin, kann vor dem Verwaltungsgericht Berlin nicht klären lassen, ob die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin ihre Bezeichnung als „Hauptstadtfraktion der Alternative für Deutschland im Abgeordnetenhaus von Berlin“ und ihre Kurzbezeichnung „Alternative Hauptstadtfraktion“ beanstanden darf.

Der Klage war ein Schreiben des früheren Präsidenten des Abgeordnetenhauses vorausgegangen, mit dem er die Bezeichnungen wegen fehlender Eindeutigkeit und Verwechslungsgefahr beanstandet und die Klägerin um Korrektur ihrer Satzung gebeten hatte. Die Klägerin wiederum hatte die Präsidentin des Abgeordnetenhauses aufgefordert, die Tür- und Ausschussschilder im Abgeordnetenhaus mit der von ihr gewählten Bezeichnung zu versehen. Sie ist der Auffassung, es gebe keine rechtlichen Vorgaben, wie sich Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin zu bezeichnen hätten. Ebenso wenig stehe es der Präsidentin des Abgeordnetenhauses zu, ihre Bezeichnung zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei nicht eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handle. Der Rechtsstreit wurzele in einem Rechtsverhältnis, das maßgeblich durch Verfassungsrecht geprägt sei. Im Kern stritten sich zwei unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Personen um verfassungsrechtlich verbürgte Kompetenzen. Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses stütze sich für ihr Beanstandungsrecht auf die Verfassung von Berlin. Auch der Klägerin gehe es der Sache nach um die Fraktionsautonomie, die in der Verfassung von Berlin fuße. Das Fraktionsgesetz selbst verhalte sich nicht ausdrücklich dazu, wie Fraktionen sich zu bezeichnen hätten.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 16. Januar 2025 (VG 2 K 550/23)

VG Berlin, 17.01.2025

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