
Aus Gründen des Denkmalschutzes dürfen die von einem der so genannten Zuckerbäckerbauten am Strausberger Platz herabfallenden Fliesen nicht mit Schrauben an der Gebäudefassade befestigt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft einer der in den Jahren 1952-1953 errichteten so genannten Zuckerbäckerbauten am Strausberger Platz. Die Gebäudefassade war ursprünglich mit Meißner Keramiken verkleidet. In den Jahren 1999-2000 wurde die Fassade des Gebäudes umfassend erneuert. Dabei wurde die Altkeramik bis auf wenige Teilbereiche vollständig entfernt und eine Vorhangfassade erstellt, bei der neue Keramiken auf vorgefertigte Trägerplatten aus Glasfaserbeton aufgeklebt wurden. Die Trägerplatten wiederum wurden auf einer vor die Fassade gehängten Metall-Unterkonstruktion befestigt. Wegen eines Verarbeitungsfehlers fallen seit 2007 immer wieder einzelne Fliesen von den Trägerplatten herab. Zum Schutz vor herabfallenden Fliesen ist über dem Erdgeschoss eine horizontale Stahlkonstruktion mit Netzauflage angebracht. Im März 2022 beantragte die Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Instandsetzung der Fassade, wobei sie die Keramiken auf der Trägerplatte verschrauben wollte, was deutlich kostengünstiger wäre als eine vollständige Erneuerung der Fassade. Das Bezirksamt versagte die Genehmigung, weil die Verschraubung das historische Erscheinungsbild des Gebäudes nachhaltig verändere.
Die auf die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung gerichtete Klage wies die 13. Kammer ab. Das Gebäude der Klägerin sei als Teil eines Denkmalbereichs von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung und sein Erhalt liege im Interesse der Allgemeinheit. Das Erscheinungsbild der Fassade würde durch eine Verschraubung der Fliesen wesentlich beeinträchtigt. Die Schrauben seien auch aus einer Entfernung von mehreren Metern deutlich erkennbar. Sie wirkten als nicht bauzeitliche Fremdkörper und verfälschten den Eindruck der architektonisch-städtebaulichen Gestaltungskonzepte aus den 1950er Jahren, welche hier durch Arkaden im Erdgeschoss, Bauschmuck und aufwendige Materialien in hohem Maße repräsentativ gestaltet seien und auf eine „realistische deutsche Architektur“ zielten. Eine farbliche Anpassung der Schrauben könne diesem Eindruck nicht hinreichend vorbeugen. Unerheblich sei, dass es sich bei der verfliesten Fassade nicht um die Original-Fassade mit Meißner Keramikfliesen handle, sondern um die in den Jahren 1999-2000 vollständig erneuerte Fassade mit neuen Fliesen. Denn die neue Fassadengestaltung sei Teil des Denkmals geworden. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine denkmalgerechte Wiederherstellung der Gebäudefassade wirtschaftlich unzumutbar sei.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 13. Kammer vom 12. März 2025 (VG 13 K 340/23)
VG Berlin, 31.03.2025