Recht & Politik

Nutzung von Wanddrucker kein zulassungspflichtiges Handwerk

Der professionelle Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers stellt kein zulassungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk dar. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin stellt sog. Wanddrucker her, mit denen sich individuell vom Verwender programmierte Motive großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen lassen. Einer Käuferin des Wanddruckers wurde auf Nachfrage von der Handwerkskammer Berlin mitgeteilt, dass die gewerbliche Nutzung des Geräts zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk sei und daher nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt werden dürfe. Die Käuferin veröffentlichte die Auskunft auf ihrer Internetseite und erklärte, wegen des „Meisterzwangs“ keine Aufträge mehr für den Wanddrucker annehmen zu können. Die Antragstellerin verlangte daraufhin von der Handwerkskammer insbesondere, diese – aus ihrer Sicht falsche – Auskunft zu widerrufen und zukünftig zu unterlassen. Die Veröffentlichung der Auskunft im Internet verursache ihr einen immensen wirtschaftlichen Schaden, weil die meisten ihrer Kunden über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweisverfügten. Nachdem die Handwerkskammer eine gesetzte Frist verstreichen ließ, hat die Antragstellerin bei Gericht einen Eilantrag und Klage (VG 4 K 848/24) eingereicht.

Die 4. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers für sich genommen regelmäßig keinen handwerklichen Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks darstelle. Sie sei vielmehr ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Die händischen Arbeitsschritte beim Bedienen des Wanddruckers beschränkten sich auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche – als Kernbereich des Malerhandwerks – erfolge indes automatisiert. Angesichts der überschaubaren Komplexität und Schwierigkeit der Bedienung des Druckers genüge nach unbestrittener Darstellung der Antragstellerin eine zweitägige Schulung in aller Regel, um zufriedenstellende Ergebnisse mit dem Wanddrucker zu erzeugen. Die nötigen Vorbereitungshandlungen und das Mischen von Farben seien keine wesentlichen Tätigkeitenbei der Benutzung des Druckers, weil sie jedenfalls in unter drei Monaten erlernt werden könnten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 4. Kammer vom 19. Februar 2025 (VG 4 L 847/24)

VG Berlin, 24.02.2025

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