Der Deutsche Bundestag hat den Antrag eines Unterstützers der BDS-Bewegung („Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen“ gegen Israel) auf Durchführung eines sog. Parlamentsseminars zu Recht abgelehnt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger begehrt als Teil der Gruppe „Bundestag 3 für Palästina (BT3P)“ die Durchführung eines Parlamentsseminars zum Thema „Die aktuelle Position der Bundestagsfraktionen und Bundesregierung zur BDS-Bewegung. Welche Auswirkungen hat der BDS-Beschluss vom 17. Mai 2019 auf Menschenrechtsarbeit und Meinungsfreiheit in Deutschland?“. Der Deutsche Bundestag bietet solche Parlamentsseminare als Informationsveranstaltung an, die sich an Multiplikatoren der politischen Bildung richtet. Im Mittelpunkt stehen Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen zu einem von der Gruppe selbstgewählten Thema. Den Antrag des Klägers wies der Deutsche Bundestag mit der Begründung zurück, die Parlamentsseminare dienten nicht als Plattform, um die Abgeordneten mit einer eigenen, bereits festgefügten Position lediglich zu konfrontieren. Dafür bestünden im Rahmen der politischen Meinungsäußerung zahlreiche andere Möglichkeiten. Hiergegen klagt der Kläger, der sich gegenüber anderen Anmeldenden benachteiligt sieht.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung des beantragten Parlamentsseminars. Der Deutsche Bundestag habe den Antrag im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und seiner ständigen Verwaltungspraxis abgelehnt. Die Ablehnung knüpfe nicht an die politische Meinung des Klägers an. Vielmehr seien die sachlichen Voraussetzungen einesParlamentsseminars nicht erfüllt. Das angestrebte Seminar sei keine Informationsveranstaltung, die der Vermittlung der Parlamentsarbeit diene. Es gehe dem Kläger um eine Interessenvertretung; er wolle die Abgeordneten zur Rede stellen und auf sie Einfluss nehmen. Zudem seien der Kläger bzw. die Gruppe keine Multiplikatoren der politischen Bildung, sondern nur ihrer eigenen Meinung als Unterstützer der BDS-Bewegung.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 27. Januar 2025 (VG 2 K 142/23)

VG Berlin, 28.01.2025

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