Die unter dem Motto „Umverteilung jetzt erst recht“ am 1. Mai 2025 geplante Versammlung darf auch die auf dem Johannaplatz befindlichen Grünflächen nutzen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller hat eine Versammlung auf dem Johannaplatz im Ortsteil Grunewald (Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf) am 1. Mai 2025 von 9:00 Uhr bis 19:00 angemeldet und erwartet ca. 2000 Teilnehmende. Die Berliner Polizei untersagte die Nutzung der auf dem Platz befindlichen Grünflächen und kündigte an, diese abzusperren. Dagegen wandte sich der Antragsteller im gerichtlichen Eilverfahren und machte geltend, die Absperrungen beeinträchtigten die Versammlungsfreiheit der Teilnehmenden erheblich. Eine Teilnahme an der Versammlung sei räumlich nur sehr beengt möglich, wenn die Grünflächen auf dem ohnehin kleinen Platz nicht genutzt werden dürften.
Dem folgte die 1. Kammer und gab dem Eilantrag statt. Die angekündigte Absperrung und Nutzungsuntersagung der Grünflächen verletze die Versammlungsfreiheit des Antragstellers. Grundsätzlich dürften Versammlungen auch auf Grünflächen stattfinden, sofern dies mit deren Schutzanspruch vereinbar sei. Von einer unmittelbaren Gefährdung der Grünflächen auf dem Johannaplatz sei nicht auszugehen. Die Polizei habe die Nutzungsuntersagung nicht auf die pauschale Befürchtung des Grünflächenamtes stützen dürfen, wonach die Gefahr einer Beschädigung der Grünflächen durch öffentliches Urinieren bestehe. Außerdem könne nicht ohne nähere Belege davon ausgegangen werden, dass das Erdreich und das Wurzelsystem der dortigen Bäume geschädigt würden, wenn die Rasenflächen betreten und darauf verweilt werde. Schließlich habe die Polizei berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller angeboten habe, die Kosten für das Aufstellen einer weiteren mobilen Toilette zu übernehmen, Grassamen aufzubringen und den Müll im Anschluss an die Versammlung zu entsorgen. Weiterhin habe der Antragsteller seit mehreren Jahren am 1. MaiVersammlungen auf dem Johannaplatz durchgeführt, die aus dessen Sicht unbeanstandet verlaufen seien, und die Grünflächen seien erstmals im Jahr 2024 – für den Antragsteller überraschend – abgesperrt worden. Bei einer Änderung der Sachlage, etwa im Falle einer am Versammlungstag auftretenden Beschädigung der Grünfläche durch die Versammlungsteilnehmenden, sei es schließlich möglich, dass die Polizei darauf reagiere und Maßnahmen zum Schutz der Grünflächen ergreife.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 30. April 2025 (VG 1 L 483/25)
VG Berlin, 30.04.2025