Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) muss Zugang zu Aufzeichnungen von SMS gewähren, die Bundesminister a.D. Lindner und der Vorstandsvorsitzende der Porsche AG im Juni und Juli 2022 ausgetauscht haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger beantragte im August 2022 beim BMF Informationszugang zu den SMS mit der Begründung, sie beträfen Verhandlungen auf EU-Ebene zum Verbot von Verbrennermotoren und zu sog. E-Fuels; er wolle den diesbezüglichen Einfluss von Lobbyakteuren untersuchen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die SMS seien keine für einen Verwaltungsvorgang des BMF entscheidungserhebliche Informationen und unterlägen nicht dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Teilweise beträfen sie den damaligen Bundesminister auch nur in seiner Rolle als Bundesvorsitzender der FDP.

Die 2. Kammer hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG. Bei den SMS handele es sich um Umweltinformationen. Die SMS stünden im Zusammenhang mit der Entscheidung des Rats der Europäischen Union vom 28./29. Juni 2022 zum Klimapaket „Fit für 55“ und zur später verabschiedeten Verordnung (EU) 2023/851 zur Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen. Dabei handele es sich um Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Die SMS-Kommunikation des Bundesfinanzministers mit einem Vertreter der Automobilindustrie über die Öffnung des geplanten Verbots für E-Fuels weise den erforderlichen Umweltbezug auf. Das Bundesministerium verfüge über die SMS, da diese auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Bundesministers gespeichert worden und damit beim BMF tatsächlich vorhanden seien. Ablehnungsgründe habe die Beklagte ohne Erfolg geltend gemacht. Das Interesse von Bundesminister a.D. Lindner und dem Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG am Schutz ihrer personenbezogenen Daten trete hinter dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der SMS zurück. Beide seien lediglich in ihrer beruflichen Rolle betroffen und hätten mittelbar bereits selbst in der Öffentlichkeit zu dem Themenkomplex Stellung genommen. Demgegenüber überwiege das Interesse der Öffentlichkeit daran, Inhalt und Art der Kommunikation zu erfahren, die möglicherweise Rückschlüsse auf etwaige Näheverhältnisse zwischen Regierenden und Dritten zum Thema E-Fuels ermöglichen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Urteil der 2. Kammer vom 27. März 2025 (VG 2 K 60/23)

VG Berlin, 28.03.2025

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