Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) muss einem Journalisten nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin Auskunft über die Arbeitszeiten eines Referatsleiters erteilen. 

Der Antragsteller, ein Journalist, hatte im April berichtet, der Referatsleiter habe sich im April an verschiedenen Tagen in der FDP-Parteizentrale aufgehalten. Auf Nachfrage, insbesondere ob dies genehmigt worden sei, teilte das BMDV ihm mit, aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes würden keine Informationen über Arbeitszeiten von Beschäftigten gegeben.

Der auf die Beantwortung einzelner Fragen zielende Eilantrag hatte überwiegend Erfolg. Die 7. Kammer bejahte einen aus § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes folgenden Auskunftsanspruch. Danach kann auch ein Dritter eine Auskunft aus der Personalakte ohne Einwilligung des Beamten verlangen, wenn die Auskunftserteilung für den Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle hier wegen des besonders hohen Informationsinteresses der Presse zugunsten des Antragstellers aus. Im konkreten Fall trete der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Beamten dahinter zurück. Zugunsten der Pressefreiheit falle maßgeblich ins Gewicht, dass es sich bei den Arbeitszeiten des betroffenen Beamten und dem Zusammenspiel von Ministeriums- und Parteitätigkeit um ein Thema von erheblichem Interesse für die Allgemeinheit handele. Es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit, darüber informiert zu werden, inwiefern mit öffentlichen Geldern besoldete leitende Beamte in einem Ministerium ihre Tätigkeit dort wahrnähmen. Im Blickfeld der Allgemeinheit stehe die Frage der Trennung von Regierungs- und Parteiarbeit. Soweit das Ministerium pauschal darauf verwiesen habe, der Referatsleiter habe seine Dienstpflicht erfüllt, genüge dies nicht, um der hier bestehenden umfassenden Auskunftsverpflichtung nachzukommen. Das BMDV muss dem Antragsteller in Folge des Beschlusses nunmehr u.a. beantworten, ob der Referatsleiter an drei Tagen im April eine Zeitkorrektur seines Arbeitszeitkontos beantragt hat. 

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Beschluss der 7. Kammer vom 9. September 2024 (VG 7 L 189/24)

(c) VG Berlin, 16.09.2024

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