Die auf der Leipziger Straße in dem Abschnitt Potsdamer Platz bis Charlottenstraße angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht heute entschieden.
Geklagt hatte ein Verkehrsteilnehmer, der eigenen Angaben zufolge die Leipziger Straße regelmäßig mit seinem Kfz befährt. Er ist der Ansicht, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei nicht geeignet, die Schadstoffbelastung in der Luft zu senken. Entgegen der Prognose des Berliner Senats in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans von Juli 2019 sei der Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter in den letzten Jahren auf der Leipziger Straße unterschritten worden.
Die 11. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung der Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zwischen Leipziger Platz und Charlottenstraße sei in der 2. Fortschreibung des Berliner Luftreinhalteplans vom Juli 2019 vorgesehen. Daran sei das Land Berlin gebunden. Die 2. Fortschreibung prognostiziere für den in Streit stehenden Abschnitt der Leipziger Straße im Jahr 2020 eine Überschreitung des Grenzwertes. Diese Prognose sei nicht zu beanstanden. Sie beruhe auf wissenschaftlich anerkannten Messmethoden und Modellierungen. Die Prognose werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die in der jüngeren Vergangenheit gemessenen NO2 Werte den Grenzwert unterschritten. Denn zum einen komme es für die Bewertung der Prognose grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung an. Zum anderen spreche vieles dafür, dass der Grenzwert erst durch die ergriffenen Maßnahmen unterschritten worden sei. Anders als für die – zeitgleich mit Tempo-30 angeordneten – Durchfahrverbote für Dieselfahrzeuge bis Klasse 5/V, die die Senatsverwaltung im Sommer 2022 aufgehoben habe, sehe die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 keine Aufhebung vor. Es bleibe daher der demnächst anstehenden 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorbehalten, die jüngeren Messwerte zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten.
Für das 230 Meter kurze Teilstück der Leipziger Straße vom Potsdamer Platz bis zum Leipziger Platz (Ost) habe die Senatsverwaltung Tempo 30 ebenfalls anordnen dürfen. Damit werde die kurze Lücke zwischen den beiden angrenzenden, geschwindigkeitsreduzierten Streckenabschnitten (Potsdamer Straße nach Westen, Leipziger Straße nach Osten) geschlossen. Dies diene der Verkehrssicherheit, weil beispielsweise kurzfristige Beschleunigungs- und schnelle Abbremsvorgänge vermieden würden.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 11. Kammer vom 12. Dezember 2023 (VG 11 K 184/19)
(c) VG Berlin, 12.12.2023