
Die sog. Friedensstatue in Berlin-Mitte darf bis zum 28. September 2025 aufgestellt bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die sog. Friedensstatue ist die Nachbildung einer in Seoul vor der japanischen Botschaft aufgestellten Skulptur zur Erinnerung an Opfer sexueller Gewalt im Zweiten Weltkrieg, speziell der „Trostfrauen“ des japanischen Militärs. Ihre Aufstellung in Berlin wurde als temporäre Kunst im öffentlichen Raum im Jahr 2020 für ein Jahr genehmigt. Nach einer erstmaligen Verlängerung bis zum 28. September 2022 beantragte der aufstellende Verband im Mai 2022 die Verlängerung der Genehmigung für weitere zwei Jahre. Darüber gab es zwischen den Beteiligten Gespräche, wobei das Bezirksamt Mitte die Duldung der Skulptur bis zu einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag aussprach. Unter Hinweis auf den bisher nicht beschiedenen Verlängerungsantrag beantragte der Antragsteller im August 2024 die dauerhafte Genehmigung der Statue. Der Antragsgegner lehnte dies ab und forderte den Antragsteller auf, die Skulptur bis zum 31. Oktober 2024 zu entfernen.
Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag hin hat die 1. Kammer dem Land Berlin aufgegeben, die Statue bis zum 28. September 2025 zu dulden. Bis mindestens zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller offenbar einen Anspruch auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes. Es könne nicht – wie erforderlich – festgestellt werden, dass die öffentlichen Belange die für den Antragsteller sprechende Kunstfreiheit überwögen. Die vom Antragsgegner behauptete Verwaltungspraxis, aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kunstschaffenden und Ausstellungswilligen Kunst im Stadtraum temporär für maximal zwei Jahre zu genehmigen, wenn zuvor kein Ausschreibungsverfahren erfolge, sei jedenfalls bisher nicht einheitlich und willkürfrei gehandhabt worden. Es gebe Statuen, die länger aufgestellt geblieben seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass andere Künstler ihre Werke an dem Ort der Skulptur gegenwärtig aufstellen wollten oder ein konkretes Ausschreibungsverfahren für dauerhafte Kunst an diesem Standort betrieben werde. Dass die Aufstellung der Skulptur außenpolitische Interessen gegenüber Japan berühren würde, sei bereits bei der erstmaligen Genehmigung vorhersehbar gewesen und könne daher die Kunstfreiheit nunmehr nicht ohne weitere konkret dargelegte außenpolitische Konsequenzen überwiegen. Die weitere Duldung sei nicht – wie vom Antragsteller beantragt – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag auszusprechen, sondern bis zum 28. September 2025 zu befristen, weil der Antragsgegner zeitnah über den Umgang mit temporärer Kunst im Stadtraum entscheiden wolle und dabei durch einen besonderen Willensakt – wie etwa einen Beschluss oder ein Rundschreiben – seine (bisher nur behauptete) Verwaltungspraxis für die Zukunft festlegen könne.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 1. Kammer vom 14. April 2025 (VG 1 L 428/24)
VG Berlin, 16.04.2025