Anwohner können sich nicht auf die Vorschriften des Berliner Mobilitätsgesetzes berufen, um eine vom Bezirk geplante Fällung von Bäumen zu verhindern. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Der Bezirk Pankow plant, zur Errichtung eines Fuß- und Radwegs im Bötzowviertel 24 alte Eschenbäume (Fraxinus excelsior) zu fällen. Nach der Fertigstellung sollen dort neue Bäume gepflanzt werden. Gegen die bevorstehende Fällung wandte sich eine Anwohnerin mit einem gerichtlichen Eilantrag. Sie berief sich auf eine Vorschrift des Berliner Mobilitätsgesetzes, wonach Verkehr und Verkehrsinfrastruktur ressourcenschonend und stadtökologisch nachhaltig gestaltet werden sollten.
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Es entschied, dass die Vorschrift des Berliner Mobilitätsgesetzes weder einzelne Personen noch einen bestimmten Personenkreis – wie etwa die Nachbarschaft – schütze. Daher könne sich die Antragstellerin nicht auf sie berufen. Der Landesgesetzgeber habe eine Zielbestimmung formuliert, wonach die ressourcenschonende und stadtökologische Gestaltung des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende stadtplanerische Belange beinhalte. Die Vorschrift solle absichern, dass Erwägungen des Klima- und Umweltschutzes bei der Erstellung von Plänen Berücksichtigung fänden.
Das Berliner Mobilitätsgesetz stelle die rechtliche Grundlage für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel dar. Zweck des Gesetzes sei die Bewahrung und Weiterentwicklung des Verkehrssystems, die Sicherstellung eines effizienten und sparsamen Umganges mit dem öffentlichen Straßenraum sowie die Gewährleistung gleichwertiger Mobilitätsmöglichkeiten in allen Teilen Berlins. Zur Erreichung dieses Zwecks enthalte das Gesetz generelle Ziele für die Weiterentwicklung und das Zusammenwirken aller Verkehrsmittel. Eines dieser verkehrsmittelübergreifenden Ziele sei der Klima- und Umweltschutz. Individualinteressen seien mit Hinblick auf diese Zielvorgabe nicht berücksichtigungsfähig.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 24. Kammer vom 26. Februar 2024 (VG 24 L 49/24)
(c) VG Berlin, 27.02.2024