Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland ist vor dem Verwaltungsgericht mit einem Eilantrag gescheitert, der darauf gerichtet war, dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, seine effektive Teilnahme an der bevorstehenden Bundestagswahl durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen.
Der deutsche Antragsteller wohnt in Südafrika. Auf seinen Antrag hin teilte ihm das Bezirkswahlamt mit, dass er in das Wählerverzeichnis für die bevorstehende Bundestagswahl aufgenommen werde und dass die Briefwahlunterlagen nach Lieferung der Stimmzettel in der Woche ab dem 3. Februar 2025 per Post versandt würden. Im gerichtlichen Eilverfahren machte der Antragsteller geltend, er befürchte, dass seine Briefwahlunterlagen wegen der zu erwartenden langen Postlaufzeiten nicht rechtzeitig am 23. Februar 2025 bis um 18 Uhr bei der zuständigen Briefwahlstelle in Berlin eingehen könnten. Deshalb müsse eine rechtzeitige Stimmabgabe auf andere Weise sichergestellt werden.
Die 2. Kammer hat den Eilantrag als unzulässig zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht gegeben. Die Überprüfung des Wahlverfahrens einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse erfolge allein durch den Deutschen Bundestag im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens nach der Wahl (Art. 41 Abs. 1 des Grundgesetzes). Dieses Verfahren entspreche dem Demokratieprinzip, welches regelmäßig stattfindende Wahlen verlange und ihre tatsächliche termingerechte Abhaltung schütze. Ihr reibungsloser Ablauf könne nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibe. Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellung und Absendung von Briefwahlunterlagen sei Teil der Wahlvorbereitung, so dass eine diesbezügliche Rüge im Wahlprüfungsverfahren beim Deutschen Bundestag anzubringen sei.
Besondere Umstände von staatspolitischer Bedeutung, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, davon abzuweichen, lägen hier nicht vor. Der verkürzte Briefwahlzeitraum komme dadurch zu Stande, dass das Grundgesetz für den – hier vorliegenden – Fall einer Auflösung des Deutschen Bundestages verlange, dass innerhalb von sechzig Tagen Neuwahlen stattfinden.Innerhalb dieser Frist müssten zunächst die endgültigen Wahlvorschläge durch Landes- und Bundeswahlausschuss festgestellt werden, erst dann könnten die Wahlzettel gedruckt und verschickt werden. Soweit der Antragsteller deshalb eine „Anpassung der Wahlverfahren“, etwa durch eine Digitalisierung, begehre, sei dies Sache des Gesetzgebers.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Beschluss der 2. Kammer vom 9. Januar 2025 (VG 2 L 1/25)
VG Berlin, 10.01.2025