Berliner Richter, die im Jahr 1960 geboren sind, erreichen die Pensionsaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und können nach derzeitiger Rechtlage darüber hinaus nicht im richterlichen Dienst verbleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Im Dezember 2024 trat eine Änderung des Berliner Richtergesetzes in Kraft, wonach Richterinnen und Richter des Landes Berlin nicht mehr mit 65 Jahren, sondern mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Die neue Altersgrenze gilt allerdings nicht für Richter, die vor dem 1. Januar 1961 geboren sind, diese erreichen die Altersgrenze nach wie vor mit 65 Jahren. Für die Jahrgänge 1961 bis 1967 wird die Altersgrenze gestuft angehoben. Nach derzeit geltender Rechtslage kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden.

Dagegen wandte sich ein 1960 geborener Richter des Landes Berlin, der im gerichtlichen Eilverfahren erreichen wollte, nach der Vollendung seines 65. Lebensjahres im richterlichen Dienst zu verbleiben. Er hält die Regelung, wonach sein Geburtsjahrgang weiterhin unter die Altersgrenze von 65 Jahren fällt, für eine Altersdiskriminierung, die gegen das Unionsrecht verstoße. Soweit der Gesetzgeber für die älteren Jahrgänge aus Gründen des Vertrauensschutzes bei der Altersgrenze von 65 geblieben sei, müsse ihm als Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden, darauf zu verzichten und wie die jüngeren Kollegen bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres als Richter zu arbeiten.

Dem folgte die 26. Kammer nicht und wies den Eilantrag zurück. Für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sei eine gesetzliche Regelung notwendig, die im Land Berlin derzeit nicht existiere. Entsprechend könne der Antragsteller auf die für ihn geltende Altersgrenze von 65 Jahren nicht verzichten. Die gestufte Anhebung der Pensionsaltersgrenze stelle zudem keine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Der Gesetzgeber verfüge bei der Neuordnung der Regelaltersgrenzen über ein weites Ermessen. Die Übergangsregelung diene dem Vertrauensschutz der Betroffenen und solle eine Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bewirken.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. 

Beschluss der 26. Kammer vom 25. März 2025 (VG 26 L 62/25)

VG Berlin, 26.03.2025

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