Das Land Berlin darf die Abrissarbeiten am östlichen Tribünengebäude des Jahn-Sportparks fortsetzen. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Abrissarbeiten an mehreren Bestandsgebäuden des Stadiongeländes hatte das Gericht per Eilbeschluss im November 2024 auf Antrag eines anerkannten Naturschutzvereins vorerst gestoppt (vgl. Pressemitteilung vom 4. November 2024). Zur Begründung hatte das Gericht ausgeführt, dass die Aufstellung von Sperlingshäusern als Ausgleich für die Zerstörung von Brutstätten des Haussperlings nicht rechtzeitig vor Beginn der Abrissarbeiten gewährleistet sei. Zudem bestünden wegen der erfahrungsgemäß schlechten Annahme dieser Ersatzbrutstätten Zweifel an der Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme.

Diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nun auf den Antrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen teilweise geändert. Der Abriss des östlichen Tribünengebäudes darf damit fortgesetzt werden. Denn die Senatsverwaltung habe durch zusätzliche Maßnahmen ihres Ausgleichskonzepts die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die Ersatzbrutstätten angenommen werden. So seien Ende November 2024 fünf dauerhafte Sperlingshäuser aufgestellt worden, zusätzlich zu den acht temporären Ersatzniststätten, die bereits im Februar 2024 errichtet worden waren. Außerdem werde durch ein Monitoring sichergestellt, dass die – in der vergangenen Brutperiode bereits durch den Haussperling genutzten – temporären Ersatzniststätten so lange erhalten blieben, bis die Annahme der Sperlingshäuser gesichert sei. Die Funktionalität und Wirksamkeit dieser Maßnahmen habe der Naturschutzverein nicht erfolgreich infrage gestellt. Auch die Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall von Brutstätten des Stars und des Hausrotschwanzes seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 24. Kammer vom 24. Januar 2025 (VG 24 L 922/24)

VG Berlin, 24.01.2025

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