Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 8. November 2024 einem Eilantrag des Bund Naturschutz gegen eine Allgemeinverfügung des Landratsamts Oberallgäu, mit der gestattet wird, Biber nachzustellen, zu fangen und zu töten, stattgegeben.
Das Landratsamt Oberallgäu hat am 11. September 2024 eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt veröffentlicht, dass zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der Gesundheit des Menschen sowie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gestattet wird, Bibern (Castor fiber) in der Zeit vom 1. September bis 15. März unter näher definierten Voraussetzungen nachzustellen, sie zu fangen und zu töten. Hiergegen hat der Bund Naturschutz Klage erhoben und einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Beschluss vom 8. November 2024 gab das Verwaltungsgericht Augsburg dem Eilantrag statt, indem es die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung wiederhergestellt hat. Maßgebend für die Entscheidung war für die Kammer, dass im Eilverfahren nicht ausräumbare Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung bestünden. Denn die Allgemeinverfügung erweise sich bereits deswegen als rechtswidrig, weil die nach den gesetzlichen Vorgaben für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erforderliche Mitwirkung des Bund Naturschutz unterblieben sei und auch die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von den eingeräumten Mitwirkungsrechten von Naturschutzvereinigungen, etwa bei Bagatellfällen, nicht vorlägen. Nachdem die Allgemeinverfügung daher bereits aufgrund der unterbliebenen Beteiligung des Bund Naturschutz rechtswidrig sei, käme es auf die weiter aufgeworfenen Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht mehr entscheidungserheblich an.
Gegen die Entscheidung (Au 9 S 24.2604) kann der Antragsgegner Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
(c) VG Augsburg, 08.11.2024