Die Bestätigungsverfügungen des Polizeipräsidiums Aachen, mit denen für die beiden Mahnwachen „Keine Räumung von Lützerath“ sowie die „Die Kirchen(n) im Dorf lassen“ der jeweilige Versammlungsort neu geregelt wird, sind voraussichtlich rechtmäßig.
Das hat das Verwaltungsgericht Aachen in zwei Eilverfahren entschieden. Zur Begründung führt es aus:
Die vom Polizeipräsidium angeordnete örtliche Verlegung der Mahnwachen auf eine Fläche in Sichtweite von Lützerath ist nicht zu beanstanden. Diese sollten ursprünglich auf Grundstücken stattfinden, die im Eigentum der RWE Power AG stehen bzw. hinsichtlich derer eine sofort vollziehbare Besitzeinweisung erfolgt ist. Durch die Abhaltung der Mahnwachen auf den betreffenden Grundstücken würde somit jedenfalls in das Besitzrecht der RWE Power AG eingegriffen, die der Abhaltung der Mahnwachen dort nicht zugestimmt hat. Sie hat vielmehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht mehr mit der Anwesenheit von Personen auf den für den Tagebau vorgesehenen Grundstücken in Lützerath einverstanden ist. Es handelt sich bei den in Rede stehenden (angemeldeten) Standorten auch nicht (mehr) um private Flächen, die dem allgemeinen Publikum zum „kommunikativen Verkehr“ geöffnet sind und auf denen eine Versammlung auch ohne Zustimmung des Eigentümers grundsätzlich möglich wäre. Zudem ist die ehemalige Ortslage Lützerath auch deshalb im Rechtssinne jedenfalls seit dem 10. Januar 2023 nicht mehr dem allgemeinen Publikum zum kommunikativen Verkehr geöffnet, weil ab diesem Zeitpunkt das Aufenthalts- und Betretungsverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg vom 20. Dezember 2022 mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden konnte und derzeit auch durchgesetzt wird. Da durch den neuen, von der Polizei vorgegebenen Standort zwischen der Verwallung des Tagebaugeländes und der L12 in Sichtweite der ehemaligen Ortslage Lützerath der Bezug zu dem Thema der Mahnwache weitgehend gewahrt bleibt, ist die örtliche Verlegung auch verhältnismäßig.
Gegen diese Beschlüsse können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Aktenzeichen: 6 L 25/23 und 6 L 26/23
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Pressemitteilung vom 12. Januar 2023