Das hat die 10. Kammer in ihrem heute zugestellten Beschluss vom 8. November 2024 betont. Die Stadt Aachen hatte einem Kioskbetreiber aus Aachen mit sofortiger Wirkung untersagt, seinen Kiosk weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg.

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen sog. Verkaufsstellen, zu denen auch Kioske gehören, grundsätzlich lediglich an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen derartige Verkaufsstellen zeitweise geöffnet sein, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. In Aachen als einem Ort mit besonders starkem Tourismus dürfen nach einer entsprechenden Verordnung der Stadt überdies Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, die Waren, die für Aachen kennzeichnend sind, verkaufen, also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen. Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehört der Kiosk des Antragstellers jedoch nicht. Das von ihm verkaufte Sortiment besteht im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren. Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 10 L 790/24

(c) VG Aachen, 11.11.2024

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