Der Windpark Dahlem IV wird nicht gestoppt, die erteilte Genehmigung ist rechtmäßig! Das hat das Verwaltungsgericht Aachen nunmehr in einem Klageverfahren entschieden, mit dem ein Naturschutzverein eine durch den Kreis Euskirchen erteilte Genehmigung für insgesamt 5 Windenergieanlagen im Dahlemer Wald angegriffen hat. 3 Anlagen sind zwischenzeitlich bereits in Betrieb genommen worden, 2 weitere Anlagen befinden sich im Bau. Der klagende Verein hat gegen die Genehmigung insbesondere artenschutzrechtliche Gründe angeführt. Vor allem Rotmilan und Schwarzstorch seien durch Bau und Betrieb der Anlagen erheblich gefährdet. Die Einwände blieben ohne Erfolg.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt:
Der Rotmilan zählt zwar zu den streng geschützten Arten. Insoweit ist davon auszugehen, dass Rotmilane, die innerhalb eines Radius von 1.000 m um eine Windenergieanlage brüten oder einen Gemeinschaftsschlafplatz nutzen, grundsätzlich einem signifikant erhöhten und damit unzulässigen Tötungsrisiko ausgesetzt sind. Dies ist vorliegend jedoch im Ergebnis nicht (mehr) festzustellen. Ein innerhalb dieses Radius liegender Horst, der noch zum Erfolg des Klägers im Eilverfahren geführt hatte, ist seit mehr als 2 Jahren nicht mehr besetzt und deswegen nicht mehr zu betrachten. Ein weiterer, erstmals im Jahr 2021 bebrüteter Horst liegt zwar innerhalb des Schutzradius. Der beklagte Kreis hat aber durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch eine entsprechende Abschaltanordnung, einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausreichend entgegengewirkt. Eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ist auch für den ebenfalls streng geschützten und störungsempfindlichen Schwarzstorch nicht festzustellen. Die hierzu durchgeführten Raumnutzungsanalysen haben ergeben, dass es weder zu Störungen unmittelbar am Brutplatz noch zu einer Unterbrechung von Flugrouten oder einer Verkleinerung der Jagdhabitate dieser Vögel kommt. Durch zusätzliche artenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen wird schließlich auch eine Tötung oder erhebliche Störung weiterer Tierarten verhindert.
Der Kläger kann nunmehr gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.
Aktenzeichen: 6 K 871/20
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Pressemitteilung vom 16. November 2022