Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Löschung oder hilfsweise Berichtigung der von der Staatsanwaltschaft Würzburg veröffentlichten Pressemitteilung 47 vom 31. Oktober 2023 i.d.F. vom 5. Januar 2024
(www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/staatsanwaltschaft/wuerzburg/-presse/2023/47.php: „Ermittlungsverfahren gegen 22-jährigen Landtagsabgeordneten: Ermittlungsrichter setzt Untersuchungshaftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug“) hat.

Das Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg auf Grundlage von Art. 4 BayPrG i.V.m. Nr. 23 RiStBV berechtigt war, die Presse u.a. von dem gegen den Antragsteller und weitere Personen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen im Hinblick auf Vorkommnisse im Verbindungshaus einer Würzburger Studentenverbindung in Kenntnis zu setzen. Das öffentliche Informationsinteresse überwog nach dem Dafürhalten der Kammer das Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers.

Inhaltlich gab die streitgegenständliche Pressemitteilung keinen Anlass zur Beanstandung, auch nicht unter Berücksichtigung der entsprechend anzuwendenden Grundsätze ordnungsgemäßer Verdachtsberichterstattung einschließlich des Sachlichkeitsgebots. Mit ihrer Pressemitteilung hat die Staatsanwaltschaft auch nicht in unzulässiger Weise in das Recht des Antragstellers auf ein faires Verfahren eingegriffen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

(c) VG Würzburg, 22.01.2024

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