
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Urteil vom 18. April 2024 (W 5 K 23.1373) festgestellt, dass die Polizei zur Sicherung der Durchführung einer für den 25. Juni 2023 in Würzburg angemeldeten Versammlung Maßnahmen gegen eine die Versammlung blockierende Gegenveranstaltung hätte ergreifen müssen.
Der Bezirksverband der AfD Unterfranken hatte bei der Stadt Würzburg für den 25. Juni 2023 eine Versammlung zu dem Thema „Gedenken an die Messermorde vom 25.06.2021“ angemeldet. Vorgesehen waren ein stilles Gedenken am Barbarossaplatz, ein anschließender Schweigemarsch zum
Unteren Markt und eine dortige Abschlusskundgebung. Der Schweigemarsch konnte nur bis zur Kreuzung Eichhornstraße/Schönbornstraße durchgeführt werden, weil die Wegstrecke von einer Gegendemonstration versperrt wurde. Die Versammlung wurde daraufhin abgebrochen, ohne dass die
Abschlusskundgebung stattfinden konnte. Aufgrund der Größe der Gegendemonstration, der aufgeheizten Stimmung und einer nicht ausreichenden Anzahl an Einsatzkräften vor Ort hatte es die Polizei unterlassen, außer einer Ansprache der Gegendemonstranten durch ein Kommunikationsteam weitere Maßnahmen zur Auflösung der Blockade zu ergreifen.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in seinen nunmehr veröffentlichten Entscheidungsgründen ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Polizei bestanden hatte, gegen die Gegendemonstration mit Maßnahmen auf der sog. Primärebene vorzugehen, d.h. zumindest eine Versammlungsauflösung nach
dem Bayerischen Versammlungsgesetz zu verfügen. Es sei rechtswidrig gewesen, eine entsprechende Maßnahme gegen die Gegendemonstration zu unterlassen, selbst wenn diese ebenfalls eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG darstelle. Die davon zu unterscheidende Frage, ob die unterbliebene
Auflösungsverfügung in einem zweiten Schritt von der Polizei mit unmittelbarem Zwang hätte durchgesetzt werden müssen, wurde vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit offengelassen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(c) VG Würzburg, 14.06.2024