Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (W 5 S 24.502) den Antrag der Gemeinde Theres auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines in Obertheres gelegenen Mehrzweckgebäudes in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende abgelehnt.

Das Landratsamt Haßberge hatte mit Bescheid vom 28. Februar 2024 eine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt, die auf die Dauer von drei Jahren ab Bestandskraft des Bescheids befristet wurde. Dabei wurde eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung und von Regelungen zur Abstandsflächentiefe erteilt.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Einwendungen der Antragstellerin zur Verletzung ihrer in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Planungshoheit nicht durchgriffen. Nach summarischer Prüfung lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Behörde herangezogene
Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB verfassungswidrig sei. Auch führe deren Rechtsanwendung vorliegend nicht zu einer Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 246 Abs. 14 BauGB seien erfüllt, insbesondere würden Unterkunftsmöglichkeiten für Asylsuchende nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts
dringend benötigt. Auch lägen keine Ermessensfehler vor. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Das öffentliche Interesse an staatlicher Aufgabenerfüllung zur Unterbringung von Asylsuchenden überwiege das Interesse der Antragstellerin, von einem punktuellen Eingriff in ihre Planungshoheit verschont zu bleiben. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei die auf Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin werde als Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Brandschutzvorschriften liege nicht vor.

Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(c) VG Würzburg, 18.06.2024

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