
Der Trägerverein eines Projektes zur Wiederansiedlung von Wisenten im Rothaargebirge bleibt tierschutzrechtlich für die Tiere verantwortlich, auch wenn diese zwischenzeitlich freigelassen wurden. Das hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg in einem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2025 ergangenen Urteil entschieden und damit die Klage des Vereins gegen eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung zur Haltung und Betreuung von Wisenten des Kreises Siegen-Wittgenstein abgewiesen.
Geklagt hatte ein in Insolvenz befindlicher Verein, dessen Zweck auf die „Wiederansiedelung und Erhaltung des Wisents im Rothaargebirge“ gerichtet war. Nach Einbringung einer Gruppe von Tieren sollten diese mit wissenschaftlicher Begleitung freigesetzt und ausgewildert werden. Im September 2022 erklärte der Verein gegenüber dem Kreis Siegen-Wittgenstein die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Freisetzungsphase der Wisente, die Aufgabe des Eigentums an den freigesetzten Wisenten und ihren Abkömmlingen sowie die Einstellung des bisherigen Projekt-Managements. Dieser erließ daraufhin nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit eine Ordnungsverfügung und traf darin mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen, mit denen dem Verein u.a. aufgegeben wurde, in Zukunft dafür Sorge zu tragen, dass allen in seiner Obhut befindlichen Wisenten Futter in bedarfsentsprechender Menge und einwandfreier Qualität zur freien Aufnahme zur Verfügung steht. Gegen diese Ordnungsverfügung erhob der Verein am 28. Dezember 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Die zunächst freigesetzten Wisente befinden sich aktuell wieder in einem Gatter, nachdem es wegen „Schälschäden“ zahlreiche Zivilklagen von Waldbauern gegeben hatte.
Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Wesentlichen ausgeführt: Es habe eine tierschutzrechtliche Gefahr bestanden, weil sich der Verein nicht mehr für eine Versorgung der freilaufenden Wisente zuständig gesehen und ihnen eine Unterversorgung gedroht habe. Der Kreis habe die tierschutzrechtlichen Anordnungen zu Recht gegenüber dem Verein erlassen, weil er für die Tiere tierschutzrechtlich verantwortlich sei. Die von ihm erklärte Eigentumsaufgabe an den Tieren sei tierschutzrechtlich unerheblich. Denn nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes sei es verboten, ein in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuereigenschaft zu entziehen. Seiner tierschutzrechtlichen Verantwortung habe sich der Verein nicht durch einseitige Vertragskündigung entziehen können. Die Wisente seien ferner weder wildlebende Tiere noch herrenlos.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über welche das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 8 K 4192/22
VG Arnsberg, 09.04.2025