Es geht um Operationen an der Bauchspeicheldrüse (Pankreaseingriffe), bestimmte Enddarmoperationen (sog. tiefe Rektumeingriffe) und Operationen bei bösartigen Eierstocktumoren (Ovarial-CA). Diese Eingriffe wurden bislang am Marienhospital Aachen durchgeführt. Grundlage hierfür war die Aufnahme eines entsprechenden Versorgungsauftrags in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2024 wurden nun diese Leistungsgruppen dem Krankenhaus ab dem 1. April 2025 nicht mehr zugewiesen. Das hat zur Folge, dass diese Eingriffe beim Marienhospital dann nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Hiergegen klagt das Krankenhaus beim Verwaltungsgericht Aachen (7 K 38/25). Den zusätzlich gestellten gerichtlichen Eilantrag, dem Krankenhaus vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage die Durchführung der fraglichen Eingriffe weiter zu gestatten, hat das Gericht mit Beschluss vom 20. März 2025 nunmehr abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Grundsätzlich besteht kein Anspruch eines Krankenhauses auf Zuweisung eines bestimmten Versorgungsauftrags. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ergibt sich allein aus einer Aufnahme in den Krankenhausplan. Ein Anspruch kann aber dann bestehen, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung hingegen mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, besteht lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Die hier zu treffende und vom Marienhospital angegriffene Auswahlentscheidung ist jedoch nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Insbesondere durfte die Bezirksregierung in ihrer Entscheidung maßgeblich auf einen Vergleich der Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser abstellen. Insoweit handelt es sich um ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium, weil die Qualität der Versorgung durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann. Denn eine qualitativ hochwertige Versorgung bemisst sich u. a. an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen. Mit Blick auf die konkreten Fallzahlen zeigt sich, dass das Marienhospital Aachen in den fraglichen Leistungsgruppen im Zeitraum 2019 bis 2023 zum Teil deutlich weniger Fälle hatte als andere Krankenhäuser. Der Versorgungsauftrag durfte deshalb diesen Krankenhäusern erteilt werden.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 7 L 67/25

VG Aachen, 21.03.2025