Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat die Verfassungsbeschwerden eines im juristischen Vorbereitungsdienst tätigen Rechtsreferendars und eines in Chemnitz niedergelassenen Rechtsanwalts verworfen.

Der Beschwerdeführer zu 1 ist aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2022 – Vf. 95-IV-21 – als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen worden. Die Ausbildungsordnung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung – SächsJAPO) sieht unter anderem einen Ausbildungsabschnitt von neun Monaten bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation) vor. Das Oberlandesgericht Dresden als Ausbildungsbehörde hat es ab- gelehnt, den Beschwerdeführer zu 1 für die Rechtsanwaltsstation dem von ihm als Ausbilder gewählten Beschwerdeführer zu 2 zuzuweisen und die Ausbildung einem anderen Rechtsanwalt übertragen. Begründet hat es seine Entscheidung u.a. damit, dass der Beschwerdeführer zu 2 aufgrund seiner Aktivitäten in der rechtsextremen Szene in Chemnitz als Ausbilder „insgesamt deutlich weniger geeignet“ sei als der andere Ausbilder. Sowohl das Verwaltungsgericht Chemnitz als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht haben den Antrag der Beschwerdeführer auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Die Beschwerdeführer sahen sich hierdurch in ihren Grundrechten aus Art. 15, Art. 18 Abs. 1 und 3 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 78 Abs. 3 SächsVerf verletzt. Dem Beschwerdeführer zu 1 stehe ein Anspruch auf die beantragte Zuweisung zu; die Versagung sei gegenüber dem Beschwerdeführer zu 2 politisch diskriminierend und fachlich herabsetzend.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden verworfen. Die Begründungsanforderungen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1, § 28 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer zu 1 habe sich nicht genügend mit den Entscheidungsgründen im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer zu 2 die Möglichkeit einer eigenen Grundrechtsverletzung nicht substantiiert vorgetragen.

Beschluss vom 15. Juni 2023 – Vf. 67-IV-22

(c) Sächsischer Verfassungsgerichtshof, 27.06.2023

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