Mit Urteil vom 21.6.2024 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verfassungsbeschwerde eines Abgeordneten des Landtages des Saarlandes, der sich gegen mehrere Gerichtsentscheidungen gewendet hatte, mit denen die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Arbeitsräume wegen u.a. des Tatverdachts einer Untreue nach § 266 StGB angeordnet bzw. bestätigt worden war, überwiegend zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse sowie die Genehmigung der sofortigen Vollziehung der Durchsuchung durch die Präsidentin des Saarländischen Landtags verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 SVerf (Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Satz 2 SVerf (Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten), Art 16 SVerf (Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 17 SVerf (Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnisses) und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 60 SVerf (Grundrecht auf rechtliches Gehör) sowie seine aus Art. 82 SVerf folgende Immunität.
Erfolg hatte die Verfassungsbeschwerde nur, soweit der Beschwerdeführer beanstandet hatte, dass in dem Ausgangsdurchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters vom 14.11.2022 u.a. allgemein die Suche nach der „Kommunikation des Beschuldigten“ sowie „aller Unterlagen in elektronischer Form, insbesondere auf den von dem Beschuldigten genutzten stationären und mobilen Laptops, PC´s, Handys pp.“ erlaubt worden war. In diesem Punkt hat der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und deutlich gemacht, dass dieser Teil der richterlichen Durchsuchungsanordnung unverhältnismäßig zu weit gefasst sei und seiner verfassungsrechtlichen Begrenzungsfunktion nicht genüge. Durch die gewählten Formulierungen sei der Durchsuchungsumfang und damit der Schutz der Privatsphäre zu weitgehend in das Ermessen der mit der Durchsuchung beauftragten Beamten gestellt worden. Auch sei insoweit in nicht gerechtfertigter Weise das für die Aufgaben des Landtagsabgeordneten unverzichtbare Vertrauensverhältnis, das im Einzelfall zwischen ihm und Dritten zustande komme, gefährdet worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher wegen Verletzungen des Beschwerdeführers in seinen verbürgten Grundrechten aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 SVerf, Art. 2 Satz 2 SVerf und Art 16 SVerf die Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses vom 14.11.2022 festgestellt, von dessen Aufhebung allerdings absehen können, nachdem der Ermittlungsrichter auf einen von dem Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss eingelegten Rechtsbehelf unter dem 15.12.2022 eine Teilabhilfe vorgenommen und durch der Sache regelnd ändernde Formulierungen in Bezug auf die konkret aufzusuchenden Beweismittel Einschränkungen vorgenommen hatte. Dieser Beschluss – ebenso wie die nachfolgend in dieser Sache ergangenen Beschlüsse des Landgerichts – hielten der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes stand. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers blieb insoweit erfolglos.
Urteil vom 21. Juni 2024 – Lv 3/23
(c) VerGH Saarland, 02.07.2024