Der Verfassungsgerichtshof in Münster hat einen Antrag der FDP-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf zielte, der Landesregierung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Art. 109 Abs. 3 GG zuzustimmen.

Der Deutsche Bundestag hat am Dienstag, den 18. März 2025, mit mehr als zwei Dritteln aller Abgeordneten den von SPD und CDU/CSU eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes gebilligt. Dieser sieht neben Regelungen über Ausgaben für Verteidigung und zusätzliche Investitionen in Infrastruktur und Klimaschutz in Aufweichung der für die Länder bislang in Art. 109 Abs. 3 GG geltenden Vorgaben zur sog. Schuldenbremse vor, ihnen einen Verschuldungsspielraum bei der Aufstellung ihrer Haushalte einzuräumen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die dahinter zurückbleiben, sollen außer Kraft treten.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, diese vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung der Regelung über die sog. Schuldenbremse in Art. 109 Abs. 3 GG komme einer Änderung der Landesverfassung gleich, ohne dass das Landesparlament daran beteiligt werde. Die drohende Zustimmung der Landesregierung zur geplanten Grundgesetzänderung im Bundesrat am kommenden Freitag, den 21. März 2025, werde das Recht des Landtags auf Mitwirkung bei der Änderung der Landesverfassung aus Art. 69 der Landesverfassung verletzen und gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfassungsorgantreue gegenüber dem Landtag verstoßen.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin ist in dem in der Hauptsache geführten Organstreitverfahren nicht antragsbefugt. Sie hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass der Landtag in einem von ihr in Prozessstandschaft wahrgenommenen Recht verletzt sein könnte.

Vorschriften zur Schuldenbremse, die durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG unmittelbar geändert werden könnten, enthält die nordrhein-westfälische Landesverfassung nicht. Dass und weshalb die Vorschrift der Landesverfassung für die Kreditaufnahme (Art. 83 Satz 2 LV) von einem vollständigen oder teilweisen Außerkrafttreten erfasst würde, weil sie hinter den neuen Regelungen des Grundgesetzes zurückbliebe, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt.

Aktenzeichen: VerfGH 21/25

VerfGH NRW, 20.03.2025

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