Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 7. Juni 2023 seine Entscheidung verkündet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben sind. Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines Bayerischen Radgesetzes (BayRadG-E) sowie die Änderung weiterer Rechtsvorschriften gerichtet und soll ins- besondere der Förderung des Radverkehrs sowie der Stärkung des Umweltverbundes und des Fußverkehrs dienen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat gemäß Art. 64 Landeswahlgesetz (LWG) die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragt. Der Verfassungsgerichtshof hält das Volksbegehren für nicht zulassungsfähig, weil der Gesetzentwurf in Teilen kompetenzwidrig ist und eine teilweise Zulassung nicht in Betracht kommt. Das geplante Bayerische Radgesetz sieht in verschiedenen Vorschriften straßenverkehrsrechtliche Regelungen vor. Für diese fehlt dem Landesgesetzgeber aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts, das insoweit im Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) abschließende Regelungen trifft, nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die Gesetzgebungskompetenz. Das Volks- begehren kann auch nicht mit dem verbleibenden Inhalt zugelassen werden, da sein An- liegen ohne die kompetenzwidrigen Vorschriften in einem grundlegenden Baustein substanziell entwertet wäre. Daneben bedarf es weder einer Entscheidung darüber, ob das Volksbegehren gegen Art. 73 Bayerische Verfassung (BV), nach dem über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet, verstößt, noch über die hilfsweisen Beanstandungen des Staatsministeriums.
(c) Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 07.06.23