Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßt, dass mit der heutigen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs erneut eine Popularklage gegen das Polizeiaufgabengesetz (PAG) abgewiesen wurde. „Das Gericht hat mit der Abweisung der Popularklage des Bundes für Geistesfreiheit eindeutig festgestellt, dass die Regelungen zum Präventivgewahrsam nicht gegen die Verfassung verstoßen, sondern verhältnismäßig sind.“ Auch erfüllen sie alle Anforderungen an die Bestimmtheit und Normenklarheit. Im Übrigen wurde die Popularklage als unzulässig abgewiesen. „Das ist eine sehr gute Nachricht: Die Bayerische Polizei kann auf Grundlage des PAG weiterhin wirksam Gefahren für unsere Bürgerinnen und Bürger abwehren und zugleich deren Freiheitsrechte schützen“, so der Innenminister.
Gegenstand des Verfahrens waren die Reformen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) seit 2017. Die Kläger rügten insbesondere die Einführung des Begriffs der „drohenden Gefahr“ sowie die Länge des Präventivgewahrsams. Die Kritikpunkte zur „drohenden Gefahr“ hatte das Gericht als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht ausreichend begründet worden seien. Innenminister Herrmann hatte in der Vergangenheit aber mehrmals betont, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur drohenden Gefahr mehrfach bestätigt und den Begriff selbst verwendet habe. „Mit der PAG-Novelle 2021 haben wir mittlerweile zudem gesetzlich definiert, wann eine drohende Gefahr vorliegt und klargestellt, dass die konkrete Gefahr weiterhin der Hauptanwendungsfall für die Polizei bleibt, so dass ich keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit habe.“
Bestätigt sieht sich der bayerische Innenminister durch die heutige Entscheidung in seiner Haltung zum Präventivgewahrsam: „Der Verfassungsgerichtshof hat klargemacht, dass die aktuelle Gewahrsamsdauer von einem Monat sowie die Verlängerungsmöglichkeit um einen weiteren Monat verfassungsrechtlich unbedenklich sind und die Vorschriften von der Polizei in der Praxis verhältnismäßig als letztes Mittel angewendet werden.“ Mit der letzten PAG-Novelle im Jahr 2021 wurde – auf Anregung der PAG-Kommission unter dem Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs – die maximale Gewahrsamsdauer von bisher drei Monaten bereits deutlich verkürzt. Auch im Zusammenhang mit den Straßenblockaden der sogenannten Letzten Generation hatte der Minister immer wieder betont, dass über die konkrete Dauer des Gewahrsams ein unabhängiger Richter entscheide. Der Gesetzgeber gebe lediglich den Rahmen vor. Außerdem sei ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Das habe auch das Gericht nochmals betont. „Die Hürden für eine längerfristige Gewahrsamnahme sind hoch. Ein Gewahrsam von bis zu 30 Tagen wird dementsprechend die absolute Ausnahme bleiben“, so Herrmann.
„Mit der heutigen Entscheidung hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits zum zweiten Mal die Rechtmäßigkeit unserer PAG-Reform bestätigt. 2022 hatte er bereits klargestellt, dass die polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem PAG rechtmäßig sind und eine Popularklage der Partei ‚Die Linke‘ abgewiesen“, erläuterte Herrmann. Der Innenminister macht daher nochmal deutlich: „Wir haben das PAG 2021 nach dem Abschlussbericht der PAG-Kommission durch zahlreiche Neuregelungen und Anpassungen verbessert sowie transparenter und verständlicher gemacht: Es wurden etwa Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene ausgebaut. Zusätzliche gerichtliche Kontrollen wurden verpflichtend eingeführt, etwa bei DNA-Untersuchungen und für die Nutzung von Aufzeichnungen bei einem Einsatz von Body-Cams in Wohnungen. Auch wurde der Opferschutz verbessert und durch Daten und Übermittlungssperren ein höheres Schutzniveau erreicht. Bei vielen scheint noch nicht angekommen zu sein, dass das PAG von 2018 sich mittlerweile deutlich verändert hat.“
Für Herrmann steht fest: „Bayern ist das sicherste Bundesland, weil wir neben einer personell und technisch gut ausgestatteten Polizei moderne Polizeibefugnisse haben und diese ständig den aktuellen Anforderungen anpassen.“