Das Bayerische Innenministerium hat gestern das beantragte Volksbegehren „Radentscheid Bayern“ dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Der Gesetzentwurf greift in das Budgetrecht des Parlaments ein. Zudem fehlt dem Landesgesetzgeber für die beabsichtigten straßenverkehrsrechtlichen Regelungen die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.
Am 27. Januar 2023 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Radentscheid Bayern“ eingereicht. Dieses ist auf den Erlass eines Bayerischen Radgesetzes und die Änderung weiterer Rechtsvorschriften (u.a. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) gerichtet.
Der Gesetzentwurf zielt vor allem auf den Neu-, Um und Ausbau sowie die Sanierung von Radwegen ab. Hierfür müsste der Staat erhebliche Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Das beantragte Volksbegehren ist daher mit Art. 73 BV unvereinbar, wonach über den Staatshaushalt kein Volksentscheid stattfindet. Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber für einzelne Regelungen, die den Bereich des Straßenverkehrsrechts betreffen, keine Gesetzgebungsbefugnis. Der Bund hat im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bereits abschließende Regelungen im Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung getroffen, sodass für eigene landesrechtliche Regelungen insoweit kein Raum mehr bleibt.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun nach den gesetzlichen Vorgaben innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Pressemitteilung vom 10. März 2023