Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (LVerfG) hat mit Beschluss vom 20. Januar 2023 über mehrere Anträge von drei Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der Krisenpolitik der Landesregierung im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der Erkrankung COVID-19 (UA 7/1), die der AfD angehören, sowie von der AfD-Fraktion entschieden (Az.: VfGBbg 67/21). Nur einer der Anträge hatte Erfolg.
Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit fünf Beweisanträge der drei Mitglieder sowie einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen abgelehnt. Mit dem Organstreitverfahren haben die drei Mitglieder des Ausschusses sowie die AfD-Fraktion eine Verletzung der der qualifizierten Minderheit des Ausschusses zustehenden Rechte geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 hatte das LVerfG den Antragstellern bereits vorläufigen Rechtsschutz gewährt (VfGBbg 9/22 EA, Pressemitteilung vom 27. Juli 2022).
Das LVerfG hat mit der nunmehr in der Hauptsache getroffenen Entscheidung festgestellt, dass der UA 7/1 die Rechte seiner drei Mitglieder aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verletzt hat, indem er den Antrag auf Einholung eines Gutachtens von einem von den drei AfD-Mitgliedern benannten Sachverständigen (BA68) abgelehnt hat. Die Mehrheitsentscheidung des UA 7/1, wonach der Benannte zur Erstellung des Gutachtens nicht geeignet sei, sei nicht ausreichend begründet worden. Die LV gebe den drei Mitgliedern, die mit 1/5 der Mitglieder des UA 7/1 eine sogenannte qualifizierte Minderheit bilden, grundsätzlich einen Anspruch auf Beweiserhebung (zumindest auch) durch einen von ihnen benannten Sachverständigen. Die Ablehnung eines entsprechenden Antrags sei nur im Falle der Rechtsmissbräuchlichkeit oder der Ungeeignetheit des durch den Sachverständigen zu erstellenden Gutachtens möglich. Dem Ausschuss stehe insoweit zwar ein vom Verfassungsgericht nur begrenzt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, er müsse seine Ablehnungsentscheidung aber hinreichend begründen. Die Begründung könne nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Da der als Sachverständiger Benannte aufgrund seiner beruflichen Laufbahn nicht von vornherein fachlich ungeeignet erscheine, um zu dem angegebenen Beweisthema ein Gutachten zu erstellen, hätte es der Inbezugnahme konkreter Tatsachen bedurft, um dessen Fachkunde in Abrede zu stellen. Entsprechendes gelte, soweit der Ausschuss meine, die beantragte Gutachtenerstellung könne aus Gründen, die in der Person des Sachverständigen liegen, zu keinem verwertbaren Beweisergebnis führen.
Die Ablehnung der Anträge (BA83, BA84 und BA85), die gerichtet waren auf Vernehmung der damaligen Bundeskanzlerin, des Ministerpräsidenten des Freistaats Bayern sowie des damaligen Bundesgesundheitsministers zu der Tatsache, wie der Ablauf der Sitzungen der Ministerpräsidentenkonferenz im untersuchungsrelevanten Zeitraum war, wie deren Beschlüsse zustande gekommen sind und welchen Einfluss die Sitzungen und Beschlüsse auf die Strategieentwicklung der Landesregierung hatten, hat das LVerfG dagegen nicht beanstandet. Die Begründung des UA 7/1, wonach die Beweisanträge nicht mehr vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses gedeckt seien, überschritten nicht den dem Untersuchungsausschuss zuzugestehenden Wertungsspielraum.
Die übrigen Anträge im Organstreitverfahren hat das LVerfG als unzulässig verworfen. Im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags, ein medizinethisches Sachverständigengutachten u. a. zu den Auswirkungen der Pandemie und der Krisenpolitik auf die Gesundheit der Bevölkerung durch die Vorsitzende des Europäischen Ethikrats einzuholen (BA63), hätten die Antragsteller eine Verletzung der der qualifizierten Minderheit zustehenden Rechte nicht hinreichend dargelegt. In Anbetracht des Umstandes, dass mit ihrer Zustimmung zu ethischen Fragen bereits ein Gutachten der Vorsitzenden des Deutschen Ethikrates eingeholt worden sei, sei nicht dargelegt, dass die Begründung des UA 7/1, der seine Ablehnung hierauf gestützt hatte, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen sein könnte. Soweit die Antragsteller die Rechte der qualifizierten Minderheit als verletzt ansehen, weil der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Sachverständigen abgelehnt wurde, der die Gutachtenerstellung aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte, scheide eine Verletzung der Minderheitenrechte von vornherein aus. Weder der Untersuchungsausschuss noch dessen Vorsitzender seien selbst zur Festsetzung des Ordnungsgeldes berechtigt.
Quelle: Landesverfassungsgericht Brandenburg, Pressemitteilung vom 23. Januar 2023